[4] “ … I. Nach Auffassung des BG (OLG Hamm r+s 2011, 225) sind auf die Kl. nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
[5] Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a.F. vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rspr. zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vorgelegen habe, sei nicht feststellbar gewesen.
[6] Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung, auf dessen positive Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Kl. sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Bekl. erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand eines Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrlässige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Kl. zuzurechnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen, der ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stellen. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung gehört. Diese Weiterleitung habe trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverfügungen nicht funktioniert, so dass es zu einer Weiterleitung der Informationen erst im Jahre 2009 gekommen sei. Dies sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB der Kl. anzulasten.
[7] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des BG kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind.
[8] 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des BG, dass die im Jahr 1987 entstandenen und auf die Kl. nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, jedenfalls soweit es das Stammrecht betrifft, beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1.1.2002 noch nicht verjährt waren. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte nach den Feststellungen des BG mangels positiver Kenntnis der Kl. i.S.v. § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Kl. übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurt. v. 25.6.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn 9; BGH, Urt. v. 9.3.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; v. 20.10.2011 – III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn 12).
[9] 2. Mit der von dem BG gegebenen Begründung kann die Verjährung des Klageanspruchs nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsrecht nicht bejaht werden. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
[10] a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gem. den vom BGH für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheid...