[4] “I. Das BG ist der Auffassung, dass der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl. übergegangene Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für den Geschädigten nach der vor dem 1.1.2002 geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen sei. Mit Ablauf des 31.12.2004 sei aber die Verjährung nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsrecht eingetreten. Den Kl. sei grob fahrlässige Unkenntnis der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Umstände vorzuwerfen. Diese hätten nur deshalb keine Kenntnis von einem möglichen ärztlichen Fehler bei der Geburt ihres Versicherten erlangt, weil sie offen zur Verfügung stehende Informationen ihrer Leistungsabteilung mangels ordnungsgemäßer Organisation des Informationsaustausches durch die Regressabteilung nicht ausgewertet hätten. Bei einem Mindestmaß an organisatorischem Informationsaustausch hätte sich einem im Umgang mit medizinischen Unterlagen und der Regressabwicklung geschulten Sachbearbeiter angesichts erheblicher und langjährig wiederkehrender Zahlungen nach einem Geburtsschadensfall (Mikrocephalus als Folge von Sauerstoffmangel) aufdrängen müssen, dass die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers, der zum Sauerstoffmangel unter der Geburt des Versicherten führte, im Raume stand. Zudem hätte angesichts der durch die Schuldrechtsreform verkürzten Verjährungsfristen eine Sensibilisierung bei einem in der Abwicklung von Regressforderungen geschulten Unternehmen wie den Kl. erfolgen müssen, dass etwaigen Regressansprüchen aus weiter zurückliegenden Ereignissen nunmehr die Verjährung nach neuem Schuldrecht drohe. Das Unterlassen einer aufgrund der Art der medizinischen Beeinträchtigung und jedenfalls wegen der gesetzlichen Verjährungsverkürzung veranlassten Nachfrage durch die Kl. beim Geschädigten, ob er Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung habe, stelle sich aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten im Zeitraum nach der Geltung des neuen Schuldrechts als unverständlich dar. Da die Verjährung nach neuem Recht nicht erst bei Kenntnis, sondern bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis beginne, schade es, wenn ein arbeitsteilig strukturiertes Unternehmen durch Unterlassen der Organisation des Informationsflusses den an sich zuständigen Regressmitarbeiter nicht in die Informationskette einbeziehe.
[5] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
[6] Entgegen der Auffassung des BG sind die geltend gemachten Ansprüche nicht gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Die Unkenntnis der Kl. von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit.
[7] 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des BG, dass die nach dem Klagevorbringen im Jahr 1993 entstandenen Ansprüche beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 1.1.2002 noch nicht verjährt waren. Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Aber auch die Verjährung der im Ansatz ebenfalls nicht streitigen deliktischen Ansprüche hatte mangels positiver Kenntnis der Kl. i.S.v. § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen der Kl. als Sozialversicherungsträger umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl. übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. Senatsurt. v. 25.6.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urt. v. 9.3.2000 – III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278).
[8] 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin – wie hier – nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
[9] a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senat, Urt. v. 22.4.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und v. 12.5.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn 12 m.w.N.). Sind innerhalb einer regressbef...