"Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu. Das AG hat den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Antrag des Betr., in der Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen zu müssen, abgelehnt und seinen Einspruch in der Folge ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat."
1. Die Verfahrensrüge, das AG habe den Antrag des Betr., ihn gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt und durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt.
a) Die Rechtsmittelschrift legt dar, welcher Vorwurf gegen den Betr. erhoben wird. Auch führt sie aus, dass der Betr. seinen Verteidiger zu seiner Verteidigung und Vertretung ermächtigt hat und dass der Verteidiger im Namen des Betr. die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, zur Sache keine weiteren Angaben zu machen. Ferner teilt sie den Entbindungsantrag und den Gerichtsbeschluss jeweils im Wortlaut mit.
b) Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Denn aus den Darlegungen ergibt sich bereits, dass von der Anwesenheit des Betr. keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 12.6.2013 – 3 Ws (B) 202/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.6.2012 – 2 (6) SsRs 279/12, juris). Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betr. in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil der Betr. nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 5.6.2014 – 3 Ws (B) 288/14 und v. 8.6.2011 – 3 Ws (B) 283/11; Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
2. Die Rüge ist auch begründet. Das AG hätte den Betr. von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung persönlich erscheinen zu müssen, entbinden müssen. Dazu ist das Gericht nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, wenn der Betr. sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen (vgl. Senat in st. Rspr., Beschl. v. 5.6.2014 und v. 8.6.2011 jeweils a.a.O. sowie VRS 111, 146; OLG Dresden DAR 2005, 460).
Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG lagen hier vor.
a) Der Verteidiger hat im Rahmen seiner durch Vollmacht nachgewiesenen Vertretungsmacht beantragt, den Betr. von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach §§ 73, 74 OWiG zu entbinden. Der Antrag konnte auch noch in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 5.6.2014, 12.6.2013 und 8.6.2011 jeweils a.a.O.; OLG Hamm VRS 111, 370; OLG Celle VRS 116, 451; Senge in KK-OWiG, 3. Aufl. 2006, § 73 Rn 18).
b) Indem der Verteidiger für den Betr. die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, hat er sich kurz, aber ausdrücklich abschließend für den Betr. zur Sache eingelassen. Damit stand fest, dass die Anwesenheit des Betr. zu keiner verbesserten Sachverhaltsaufklärung geführt hätte und mithin nicht erforderlich war.
c) Der Verteidiger war durch die zu den Akten gereichte Vollmacht v. 10.7.2013 nicht nur bevollmächtigt, den Entbindungsantrag zu stellen, sondern auch dazu, die Sacherklärung für den Betr. abzugeben. Zutreffend weist die Rechtsmittelschrift darauf hin, der Rechtsanwalt sei nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Vertretung des Betr. ermächtigt gewesen. Denn der zur Vertretung des Betr. schriftlich bevollmächtigte Verteidiger ist befugt, für den Betr. mit bindender Wirkung Erklärungen abzugeben und sich zur Sache einzulassen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.6.2014 und v. 8.6.2011 jeweils a.a.O.). Bei Abwesenheit des Betr. in der Hauptverhandlung übernimmt er für diesen die Funktion des Aussagemittlers; Erklärungen, die er als Vertreter des Betr. abgegeben hat, muss der Betr. als eigene gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.6.2014 und v. 8.6.2011 jeweils a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Frankfurt NZV 1993, 281). Die Rechtsauffassung des AG, der Betr. müsse Erklärungen höchstpersönlich abgeben, ist unzutreffend und übersieht die Vorschrift des § 73 Abs. 3 OWiG.
d) Entgegen der Auffassung des AG musste sich der Betr. nicht vor Beginn der Hauptverhandlung zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass er sich nicht zur Sache äußern werde (§ 73 Abs. 2 OWiG). Eine entsprechende Erklärung kann durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist. Insofern gilt nichts anderes als für die Stellung des Entbindungsantrags (s.o.; vgl. Senat, Beschl. v. 5.6.2014 a.a.O.;