" … Die zulässige Klage auf Schadensersatzanspruch nach einem Gebrauchtwagenkaufvertrag sowie die Geltendmachung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist unbegründet."
Der Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch aus Gewährleistung gem. §§ 434, 437 Nr. 3 BGB zu.
Grundvoraussetzung für Schadenersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsrechtes ist gem. § 434 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines Sachmangels. Dieser besteht insb. bei Nichtvorliegen einer vereinbarten Beschaffenheit bzw. wenn die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder diese für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne.
Die Kl. meint insoweit, dass der anlässlich des Reifenwechsels am 10.10.2014 festgestellte Mangel des hinten links befindlichen Radbremszylinders, wobei sich Öl in der Felge befand einen derartigen Mangel darstellte. Der Sachverständige stellte im Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass Radbremszylinder auch herstellerübergreifend regelmäßig defekt gehen. Der hier vorliegende streitgegenständliche Pkw VW Polo sei dabei bezüglich dieses Defekts nicht auffällig. Der Hersteller Volkswagen gäbe für die Radbremszylinder keine regelmäßigen Wartungsintervalle oder Austauschintervalle vor. Der Zustand von Radbremszylinder werde auch nicht bei den regelmäßigen Inspektionen geprüft. Insofern meinte der Sachverständige, dass nach seiner Ansicht bezüglich des Radbremszylinders zumindest zu erwarten sei, dass dieser eine Lebensdauer von 10 Jahren und eine Laufleistung von wenigstens 150.000 km ohne Defekt erzielen könne. Der Sachverständige bezieht sich hierbei auf die Ausführung der juristischen Zentrale des ADAC Nr. 52/2011 wonach auszuschließen sei, dass Radbremszylinder bei einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren oder einer Laufleistung von wenigsten 150.000 km defekt gehen könnten. In der Zusammenfassung kommt der Sachverständige allerdings zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht ein Mangel vorläge. Hierbei unterstellte der Sachverständige allerdings, dass der streitgegenständliche Pkw VW Pole eine Laufleistung von ca. 132.000 km aufweise zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und ein Alter von 8 Jahren aufweise. Diesbezüglich irrte der Sachverständige allerdings, da ausweislich des Angebotes der Pkw das Datum der Erstzulassung 25.7.2002 aufwies. Dementsprechend war der Pkw zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels bereits 12 Jahre und 3 Monate alt. Ausweislich der Ausführung der juristischen Zentrale des ADAC Nr. 52/2011 war insofern tatsächlich zu erwarten, dass der Radbremszylinder aufgrund des fortgeschrittenen Alters hätte aufgrund von Verschleißerscheinungen kaputt gehen können.
Nach, alledem war wegen Nichtvorlage eines Mangels der Schadensersatzanspruch aus Gewährleistungsrecht unbegründet. Vielmehr stellt der Defekt eine typische altersbedingte Verschleißerscheinung dar.
Dementsprechend besteht auch kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 286, 280 BGB, da insb. ein Verzug von Seiten der Bekl. nicht vorlag.“
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Weinges, Rostock