Das AG hatte dem Rechtsuchenden am 28.4.2016 einen Berechtigungsschein für eine rechtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt in einer näher bezeichneten sozialrechtlichen Angelegenheit erteilt. Hieraufhin suchte der Rechtsuchende den Rechtsanwalt X auf. Dieser schrieb ihm nach erster Prüfung eine umfangreiche E-Mail mit seinen Ausführungen und Einschätzungen zu den Erfolgsaussichten einer Klage. Ein postalischer Schriftverkehr zwischen dem Rechtsuchenden und dem Anwalt fand nicht statt.
Unter dem 19.5.2016 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt:
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG |
35,00 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
7,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
7,98 EUR |
Summe: |
49,98 EUR |
Die UdG des zuständigen AG hat die Vergütung ohne Berücksichtigung der Postentgeltpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer i.H.v. von nur 41,65 EUR festgesetzt. Dies hat sie damit begründet, die versandte E-Mail löse die geltende gemacht Postentgeltpauschale nicht aus. Auf die hiergegen von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung hat das AG die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dies hat das AG damit begründet, für den Anfall der Postentgeltpauschale komme es allein darauf an, dass die bei dem Anwalt vorhandene Einrichtung von Telekommunikationsmitteln benutzt werde.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschl. eingelegte – vom AG zugelassene – Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG Frankfurt zurückgewiesen. Dies hat das LG damit begründet, die Kommunikation mit dem Mandanten per E-Mail löse die Postentgeltpauschale aus. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kosten für den Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehörten und gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten seien. Denn der Anwalt habe hier keine Auslage für die Einrichtung der Kommunikationsanlage, sondern für die Kommunikation an sich geltend gemacht. Ob die von dem Rechtsanwalt im Einzelfall gewählte Kommunikationsart auch zu einem Entgelt führe, sei unerheblich.
Es entspreche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass der Kostenbeamte prüft, ob überhaupt einzelne Post- und Telekommunikationskosten angefallen sind (oder ob sie gegebenenfalls Teil einer Flatrate waren). Der Begriff der Pauschale werde auch auf anderen Rechtsgebieten – etwa im Verkehrsunfallrecht oder im Steuerrecht – als Synonym für einen Zahl- oder Anrechnungsbetrag ohne Prüfung der Frage verwandt, ob überhaupt Kosten angefallen ist, weil bei bestimmten Geschäften (hier: die Kommunikation mit dem Mandanten) davon ausgegangen wird, dass Kosten anfallen und die Frage, ob und welche Entgelte angefallen sind, aus Vereinfachungsgründen gerade nicht geprüft werden soll (so auch AG Winsen (Luhe), Beschl. v. 27.12.2015 – 18 ll 531/11).
Insoweit steht die Festsetzung der Auslagenpauschale nach Auffassung des LG auch in dem hier vorliegenden Fall – unabhängig von einem Nachweis von einem Entgelt im Einzelfall – sowohl mit Wortlaut, als auch mit Sinn und Zweck der Nr. 7001, 7002 VV RVG überein, solange der Gesetzgeber keinen Änderungsbedarf im Hinblick auf die Regelmäßigkeit von Flatrate-Verträgen für die Kommunikation im Allgemeinen (Internet, Festnetz, Mobilfunk) sieht.
Die von der Bezirksrevisorin eingelegte und vom LG zugelassene weitere Beschwerde hatte beim OLG Frankfurt keinen Erfolg.