[2] "… Am 15.9.2011 gegen 5.50 Uhr befuhr der Angestellte des Kl. M mit einem Kleinbus des Kl. eine Staatsstraße. Der Angestellte B befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M an den Fahrzeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren Eigentümer und Halter der Bekl. war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Das Pferd verendete."

[3] Die Pferde waren vor dem Unfallereignis auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Bekl. Der Bekl. arbeitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach.

[4] Mit der Klage macht der Kl. Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verletzten Arbeitnehmer geltend. Der Bekl. hat sich darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im Nebengewerbe betreibe.

[5] Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung

[6] I. Nach Auffassung des BG ist die Ersatzpflicht des Bekl. gem. § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Bekl., nämlich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Bekl. habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs habe verkaufen wollen. Der vom Bekl. vorgelegte Bescheid v. 8.8.2007, mit dem ihm eine Betriebsnummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb “zur Haltung von Pferden' gehabt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13.9.2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B. Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Bekl. zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Bekl. beabsichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.

[7] Es sei auch nachvollziehbar, dass das LG den dem Bekl. obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kl. trage lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des LG aufzuzeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das LG hätten sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und die Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das LG nachvollziehbar für nachgewiesen erachtet. Der Kl. verkenne die Feststellung des Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grds. als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen sei. Soweit der Kl. fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen.

[8] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[9] 1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Bekl. gem. § 833 S. 1 BGB grds. dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kl. bzw. seinen Angestellten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des BG war der Bekl. Halter der den Unfall verursachenden Stute. Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (vgl. Senat v. 20.12.2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn 7; v. 25.3.2014 – VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn 5). Dies...

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