Der BGH hatte schon zur Vorgängerregelung von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG, nämlich zu § 37 Nr. 7 BRAGO in seiner Entscheidung NJW 1991, 2084 = JurBüro 1991, 1647, darauf hingewiesen, dass zu den zum Gebührenrechtszug gehörenden Tätigkeiten, die in der Vorschrift lediglich beispielhaft aufgezählt worden sind ("insb."), eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten gehören. Beispielhaft hat der BGH dort die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem bereits abgeschlossenen Rechtszug zugeordnet. Gleiches gilt nach der BGH-Entscheidung, wenn der Anwalt dem Mandanten – etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er dies unaufgefordert tut, wie es – nach den Erkenntnissen des BGH – einer verbreiteten und begrüßenswerten Praxis entspricht. Vorliegend hatte der Kl. nach seinem Vorbringen seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Vorgehensweise zu prüfen. Deshalb wird den Anwälten hier die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG angefallen sein, was der BGH hat dahinstehen lassen. Die Erwähnung der Beratungsgebühr in den Entscheidungsgründen dürfte ein Formulierungsversehen sein.

Dies hat in der Tat doppelte Anwaltskosten ausgelöst. Den beim BGH zugelassenen Anwälten, die den Kl. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten haben, ist nach Nr. 3506 VV RVG die dort bestimmte 1,6 Verfahrensgebühr angefallen, durch die neben der Fertigung und Begründung der Beschwerdeerwiderungsschrift auch die Beratung mit abgegolten wird. Eine – vorherige – Beratung durch die Berufungsanwälte war daher nach der Entscheidung des BGH nicht notwendig. Der Berufungsanwalt hat deshalb seinen Mandanten vor Entgegennahme eines solchen Prüfungsantrags darüber zu belehren, dass die bei ihm entstehende Vergütung dann nicht erstattungsfähig ist, wenn er anschließend BGH-Anwälte mit seiner Vertretung beauftragt.

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