Der Kl. begehrt von der Bekl., einem französischen Kfz-Haftpflichtversicherer, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 2010 in Frankreich ereignet hat. Bei dem Verkehrsunfall wurde das damals 11 Jahre alte Fahrzeug des Kl. von einem in Frankreich zugelassenen und bei der Bekl. versicherten Lkw beschädigt. Der Kl. veräußerte das Fahrzeug als Schrottfahrzeug für 100 EUR. Er nahm einen Mietwagen in Anspruch. Die Bekl., deren Einstandspflicht zwischen den Parteien nicht streitig ist, hat zur Abgeltung der Schäden pauschal 800 EUR gezahlt.
Der Kl. hat einen unter Berücksichtigung des Fahrzeugrestwerts und der Zahlung der Bekl. auszugleichenden restlichen Wiederbeschaffungswert errechnet, sowie die angefallenen Mietwagenkosten, die erst mehrere Wochen nach dem Unfallereignis angefallen sind, sowie den Ersatz einer Kostenpauschale, Prozesskosten und die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Die Bekl. ist diesen geltend gemachten Schadenspositionen mit der Begründung entgegen getreten, der Kl. habe es versäumt, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, aus denen sich der behauptete Schaden nachvollziehbar berechnen lasse.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Da der Mietwagen nicht in direktem Anschluss an das Unfallereignis in Anspruch genommen worden sei, stehe ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Einsatz des Mietwagens nicht fest. Der Kl. könne auch den Ersatz der weiteren Schadenspositionen nicht beanspruchen, da er den nach französischem Recht von ihm zu erbringenden Beweis nicht geführt habe. Wegen der Verschrottung des Fahrzeugs hätte er zuvor ein Schadensgutachten einholen oder aber aussagekräftige Lichtbilder vorlegen müssen. Mit seiner Berufung hat der Kl. die abgewiesenen Ansprüche weiter verfolgt. Wegen des erlittenen Totalschadens habe er ein Ersatzfahrzeug bestellt, dass erst mehrere Monate nach der Bestellung habe geliefert werden können. Bis zur Auslieferung des Ersatzwagens habe er das seiner Ehefrau gehörende Fahrzeug zur Berufsausübung genutzt. Lediglich im Zeitraum vom 19.–26.2.2010 habe ihm dieses Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden, sodass er zur Miete eines Ersatzfahrzeugs gezwungen gewesen sei. Die Bekl. hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten 800 EUR verfolgt, die nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei.
Das LG hat ein Rechtsgutachten nach französischem Recht zu der Frage eingeholt, ob dem Kl. aus dem Verkehrsunfall die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen. Weiterhin hat das LG ein technisches Sachverständigengutachten zu den Fragen der Höhe des Wiederbeschaffungswerts, des Restwerts und des unbedingten Reparaturaufwands eingeholt. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg.