“ … II. Der gegen dieses Urt. gerichtete Zulassungsantrag der Kl. bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grds. Bedeutung der Rechtssache) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind insb. dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546, juris; Beschl. v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05, juris; Beschl. v. 23.2.2011 – 1 BvR 500/07, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Kl. macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln geltend, die Annahme des VG, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei gescheitert, weil sie (die Kl.) nicht mitgewirkt habe, sei unzutreffend. Sie sei als Vermieterin nicht in der Lage, sicher den Fahrer zu benennen, sondern lediglich den Mieter. Zudem habe sie nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen abgelehnt, sondern vielmehr angeboten, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Mieter ergebe, der Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen hätte mit absoluter Sicherheit jedenfalls den richtigen Mieter ergeben. Die Ermittlung anhand der Unterlagen könne schon mal 45 Minuten dauern und es sei mithin die Frage, ob es zulässig sei, diesen Ermittlungsaufwand ihr (der Kl.) aufzubürden. Die insoweit vom VG herangezogenen für Firmenwagen geltenden Grundsätze seien nicht übertragbar.
Diese Ausführungen begründen keine durchgreifenden Zweifel an den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des VG, die sich der Senat zu eigen macht. Insb. begegnet die Anwendung der für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch auf die Kl. keinen Bedenken. Der Einwand der Kl., der Mieter eines von ihr gemieteten Pkw unternehme seine Fahrten im eigenen Interesse, während die mit einem Firmenfahrzeug unternommenen Fahrten üblicherweise im Interesse des Halters lägen, greift zu kurz. Anders als die Kl. meint, kann bei der Betrachtung nicht auf die einzelne Nutzung abgestellt werden, zumal auch bei Firmenfahrzeugen ggf. nicht jede Strecke im unmittelbaren Interesse des Halters erfolgt. Vielmehr hat das VG insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kl. ein erhebliches Interesse an der Vermietung ihrer Pkw hat. Dass es zu einer Vermietung im Allgemeinen nur kommen wird, wenn Dritte das Fahrzeug nutzen wollen, lässt das wirtschaftliche Interesse der Kl. unberührt und begründet mit Blick auf Sinn und Zweck des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO keinen erheblichen Unterschied zu Firmenfahrzeugen. In beiden Konstellationen ist entscheidend, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.1.2006 – 1 A 236/05, VD 2006, 245, juris, m.w.N.).
Darüber hinaus führt die Kl. aus, anders als ihre Mitarbeiter könnten die Mitarbeiter eines Firmenfahrzeuge unterhaltenden Betriebs in der Regel schon durch einen Blick auf das Fahrerfoto oder jedenfalls durch einen Blick in laufende Unterlagen feststellen, um welchen Mitarbeiter es sich handele. Angesichts der Vielzahl der Vermietungsvorgänge könnten sich ihre Mitarbeiter dagegen an den konkreten Vorgang in der Regel nicht erinnern. Auch seien die entsprechenden Unterlagen zu dem Vorgang stets bereits archiviert. Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil in vielen Fällen ein (aussagekräftiges und zur Identifikation des Fahrers geeignetes) Lichtbild nicht vorliegt und es mithin auf das Erkenntnisvermögen der Firmenmitarbeiter oftmals nicht ankommt. Die Kl. macht weiter geltend, der Halter eines Geschäftswagens müsse schon allein, um den Kunden berechnete Fahrtkosten belegen zu können, stets genau angeben können, wer wann mit welchem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Entsprechende Nachweise verlange auch das Finanzamt, da der Betrieb die Kosten des Fahrzeugs als Unkosten absetzen wolle. Dieser Einwand überzeugt nicht. Bei Firmenfahrzeugen wird – wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist – häufig gerade nicht d...