1. Die Gesamtansprüche (sog. Stammrecht) aus einem dem VR vom VN mitgeteilten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sind mit konkreter Anzeige beim VR erhoben und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Die Entstehung eines Anspruchs gem. § 199 Abs. 1 BGB, auch eines versicherungsrechtlichen Anspruchs, setzt seine Fälligkeit voraus (Anschluss: BGH VersR 1955, 97 f. zur Verjährung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.).

3. Die Fälligkeit eines versicherungsrechtlichen Anspruchs ist nach den Fälligkeitsvorschriften des § 14 Abs. 1 VVG n.F. (= § 11 Abs. 1 VVG a.F.) zu bestimmen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 3.4.2014 – 7 U 228/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?