Nicht außer Betracht zu lassen sind selbstverständlich die gebührenrechtlichen Aspekte der Durchführung des Adhäsionsverfahrens, wobei dieser Komplex hier nur sehr kurz angesprochen werden kann und die Ausführungen keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Wurde der Anwalt dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seine Bestellung nach Auffassung einer Vielzahl der Obergerichte nicht auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Diese Obergerichte argumentieren, dass zum einen die Beiordnung nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen, und zum anderen, dass der Gesetzgeber in § 404 Abs. 5 StPO eine besondere Beiordnungsregelung, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiere, getroffen habe, die weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn man die allgemeine Beiordnung nach § 140 StPO genügen lassen würde. Während sich die Beiordnung nach § 140 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse am strafrechtlichen Vorwurf orientiere, solle die Beiordnung im Adhäsionsverfahren nur erfolgen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die entstehenden Kosten ganz oder teilweise nicht aufbringen könne und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das Adhäsionsverfahren diene nicht der Gewährleistung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Durchsetzung individueller zivilrechtlicher Interessen des Verletzten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall noch nicht entschieden. Die Argumente der Obergerichte überzeugen aber. Der Verteidiger wird bei Stellung eines entsprechenden Adhäsionsantrags auf die neue Situation zu reagieren und sich mit seinem Mandanten zu besprechen haben. Dann sollte ein Antrag auf Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt werden.
Der Rechtsanwalt des Geschädigten muss im Übrigen auch darauf achten, dass beim Nebenkläger die Beiordnung des Rechtsanwalts als Beistand sich nicht auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten erstreckt, sondern diese ausdrücklich ausgesprochen werden. Deshalb muss die Erweiterung der Beiordnung/der PKH auch auf den Abschluss des Vergleichs beantragt werden.
Nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG erhält der Anwalt, dessen Tätigkeit sich auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren beschränkt, die Gebühren nach den Nr. 4143–4145, also nach 4143 eine 2,0 Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch im isolierten Adhäsionsverfahren an, beschränkt allerdings ausschließlich auf die Nr. 4143–4145 VV RVG. Weitere Gebühren fallen nicht an. Die Gebühr entsteht, sobald der Anwalt den Auftrag erhält, den aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend zu machen und entsprechende Informationen einholt. Entscheidet das Gericht nicht im Adhäsionsverfahren und schließt sich dann wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche ein bürgerlicher Rechtsstreit an, so wird die 2,0-Gebühr zu einem Drittel auf das nachfolgende Verfahren angerechnet, Anm. Abs. 2 zu Nr. 4242 VV RVG. Entscheidet das Gericht aber über den Antrag und wird hierüber im Nachgang noch die Berufung geführt, wird im Berufungsverfahren eine zusätzliche 2,5 Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ausgelöst.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den allgemeinen Regeln, wie sie auch aus dem Zivilrecht bei der Geltendmachung von Schadensersatz/Schmerzensgeld bekannt sind. Insbesondere gilt also § 2 Abs. 1 RVG. Die Gebühren bestimmen sich folglich nach der Höhe des Anspruchs, wobei bei der Bestimmung des Gegenstandswertes die §§ 22 ff. RVG zu berücksichtigen sind. Bei einem unbezifferten Antrag, wie bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld üblich, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem angegebenen Mindestbetrag. Die Gebührenbeträge bestimmen sich nach § 13 RVG für den Wahlanwalt nach § 49 RVG (Wertgebühren aus der Staatskasse) für den Pflichtverteidiger.
Für die Einigungsgebühr kommt Nr. 1000 i.V.m. Nr 1003 VV RVG zur Anwendung. Danach reduziert sich die Gebühr von 1,5 auf 1,0, wenn über den Einigungsgegenstand bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Werden hingegen Ansprüche einbezogen, die nicht gerichtlich anhängig sind, so entsteht die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.