" … Die Klage ist in Bezug auf die – somit allein in den Blick zu nehmende – Anordnung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten unzulässig geworden."

Die zunächst erhobene Anfechtungsklage ist nicht mehr zulässig, weil die durch den Bescheid v. 10.2.2015 für die Kl. hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage herbeigeführte Beschwer infolge Zeitablaufs entfallen ist. Dies folgt daraus, dass die festgelegte Dauer der mit Sofortvollzug angeordneten Führung eines Fahrtenbuchs von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist. Selbst wenn man mit dem VG eine Beschwer der Kl. auch darin sieht, dass ihr in dem Bescheid aufgegeben worden ist, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, ist auch diese Frist inzwischen abgelaufen.

Eine im Ergebnis andere Beurteilung der Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl. mit Schriftsatz v. 23.2.2016 geltend macht, sie müsse mit der nochmaligen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechnen und habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid des Bekl. v. 10.2.2015 rechtswidrig gewesen sei.

Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1995 – 8 B 43/95, juris, Rn 1; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129, juris, Rn 12, m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt nach dem Vorbringen der Kl. nur eine Wiederholungsgefahr in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Ist das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss, liegt keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor (BayVGH, Beschl. v. 28.1.2015, wie vor, Rn 13, und v. 12.11.2009 – 11 BV 08.792, juris, Rn 5; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 271; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn 86 a).

Fallbezogen begründet die Kl. die Wiederholungsgefahr damit, dass bei Vorliegen einer mit einem auf eine juristische Person zugelassenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit das Vorgehen der Bußgeldbehörde einem bestimmten Schema folge, indem versucht werde, zunächst von der Halterin den Namen des Fahrers zu erfahren und bei Misserfolg den Fahrer unter den an der Halteranschrift gemeldeten Personen ausfindig zu machen; da diese Vorgehensweise der Bußgeldbehörde keinen Veränderungen unterliege, sei es nicht unwahrscheinlich, sondern konkret zu erwarten, dass die Bußgeldbehörde in einem künftigen Bußgeldverfahren genau so verfahre und der Bekl. der Kl. erneut eine Fahrtenbuchauflage erteile.

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Darlegung einer Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht. Eine Wiederholungsgefahr würde vielmehr voraussetzen, dass im Fall der Kl. jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesem Fall der Fahrer unter vergleichbaren Umständen nicht ermittelt wird. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass im vorliegenden Fall der unbekannte Fahrer des auf die Kl. zugelassenen Fahrzeugs, der am 29.5.2014 gegen 22.01 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat, im Bußgeldverfahren nicht ermittelt worden ist, lag an einzelfallbezogenen Umständen, nämlich im Wesentlichen daran, dass der im Auftrag der Bußgeldbehörde ermittelnde Polizeibeamte das bei der Verkehrsordnungswidrigkeit erstellte Fahrerfoto bei dem in Anwesenheit des Geschäftsführers der Kl. vorgenommenen Lichtbildabgleich nicht zuordnen konnte und das mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Sohn des Geschäftsführers der Kl. eingeleitete Verfahren vom AG Saarbrücken gem. § 47 OWiG ohne mündliche Verhandlung eingestellt worden ist. Dass sich eine vergleichbare Situation in absehbarer Zeit wiederholen könnte, ist aus derzeitiger Sicht völlig ungewiss. Es ist im Vorhinein nicht abzusehen, dass es überhaupt zu einem erneuten erheblichen Verkehrsverstoß durch ein auf die Kl. zugelassenes Fahrzeug kommen, eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich sein wird und sich in einer Kons...

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