" … c) Das in den Bedingungen der Bekl. zu 1) vorgesehene Merkmal “voraussichtlich dauernd’ wird durch einen solchen Krankheitsverlauf allerdings nicht ausgeschlossen. Da es für dieses Merkmal darauf ankommt, dass eine Besserung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht absehbar ist (vgl. BGH VersR 1989, 903 … ), kann vielmehr auch eine chronisch-intermittierend verlaufende Erkrankung wie die vorliegende, mit deren häufigem, unkalkulierbaren Auftreten gerechnet werden muss (vgl. BGH VersR 2007, 777), im vorbeschriebenen Sinne dauerhaft sein."
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Erkrankung den Kl. in bedingungsgemäßem Umfang an der Berufsausübung gehindert hat. Das geht zu Lasten des beweispflichtigen Kl.
aa) Der Kl. gibt selbst an, seine Tätigkeit seit Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit durchgehend weitergeführt zu haben.
Das schließt Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwar nicht von vornherein aus. Berufsunfähigkeit i.S.d. Bedingungen der Bekl. verlangt nämlich nicht, dass der Versicherte seinen Beruf tatsächlich nicht weiter ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten. … Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fortführung der beruflichen Tätigkeit sich angesichts einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit erweist (vgl. BGH zfs 2012, 703). Die Unzumutbarkeit kann auch darin bestehen, dass der Versicherte andere Opfer bringt bzw. die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen muss oder sich die Möglichkeit einer Umorganisation durch nicht zu verlangenden Kapitaleinsatz verschafft … . Einen solchen Ausgleich einer verminderten beruflichen Leistungsfähigkeit schuldet der VN dem VR nicht. Es entspricht vielmehr dem Zweck des Vertrags über eine Berufsunfähigkeitsversicherung, dass ein solcher überobligationsmäßiger Ausgleich – allenfalls – der versicherten Person, nicht aber dem VR zugute kommt.
Allerdings ist die faktische Fortführung der Berufsausübung im Einzelfall ein starkes Indiz dafür, dass die behauptete Berufsunfähigkeit tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. OLG Koblenz NVersZ 1999, 521 … ). Berufsunfähigkeit kann in solchen Fällen deshalb nur dann angenommen werden, wenn der VN nachweist, dass ihm die Fortführung der Tätigkeit nur unter besonderen, ihm nicht zumutbaren Umständen oder von ihm nicht geschuldeten Anstrengungen möglich (gewesen) ist.
Geht es – wie hier – um gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen, ist die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50 % übersteigenden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen, wenn aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer mehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Berufsunfähigkeit nicht bewiesen (vgl. BGH VersR 2001, 89 … ). Unabhängig davon kann sich die Annahme eines insgesamt überobligationsmäßen Verhaltens des Versicherten aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Umstände in ihrer Gesamtschau ergeben. …
Dieser Nachweis ist dem Kl. nicht gelungen. Er hat nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen können, dass er die mehr als hälftige Fortführung seiner Tätigkeit – unter Ausnutzung seines unternehmerischen Freiraums – aus gesundheitlichen Gründen nur mit dem Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder unter Einsatz ihm nicht zumutbarer Hilfsmittel oder Organisationsmaßnahmen wahrnehmen konnte.
bb) Der Kl. hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat unter anderem angegeben, dass seit seiner Erkrankung zu keiner Zeit … eine körperliche Schonung erfolgt sei, sondern er auch in Phasen akuter Krankheitsschübe weitergearbeitet und sich mit dem Einsatz von Kortisonsalbe beholfen habe. Nach der ärztlichen Behandlung bei F und O sei er noch zweimal in D bei einem Arzt gewesen; es könne sein, dass er auch einmal anderthalb bis zwei Jahre überhaupt nicht beim Arzt gewesen sei.
Aus dem Fehlen jeglicher körperlicher Schonung hat der SV F in seiner ergänzenden Stellungnahme … geschlossen, dass die von der behandelnden Ärztin O in diesem Zeitraum festgestellten Besserungen allein auf die regelmäßige Anwendung der verordneten Therapeutika zurückzuführen seien. Das relativiere die ursprüngliche Annahme einer mittelschweren Ausprägung der Erkrankung und lege den Schluss nahe, dass es dem Kl. möglich sei, alle berufstypischen Tätigkeiten eines Kochs auch weiterhin auszuüben und sich ein Stück weit mit der Hauterkrankung zu arrangieren.
Auf dieser Grundlage kann nicht zugunsten des Kl. von einer Schwere der E...