"… Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen."
1. Die Feststellungen des AG tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
a. Nach den Feststellungen des AG fuhr die Angeklagte am 19.6.2017 gegen 16:10 Uhr trotz des deutlich sichtbaren Schildes “Ausfahrt' mit dem auf sie zugelassenen Ford Focus Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen (…) versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage der (…)-Tankstelle am (…) in (…) ein, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem Pkw so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstelle, die Zeugin B, alarmiert wurde. Die Zeugin B ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Zudem fragte die Angeklagte, warum “dieses Ding da herumstehen' würde und wies dabei auf das Portal der Waschanlage. Anschließend stieg die Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte, rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren Pkw und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. Im weiteren Verlauf des Zurücksetzens fuhr sie dann auch noch gegen den vor der (…)-Tankstelle befindlichen Bordstein. Nach dem vollständigen Herausfahren aus der Waschanlage erkannte die Zeugin B, dass die Angeklagte bei den Kollisionen mit dem Portal der Waschanlage die Bürsten der Waschanlage teilweise abgebrochen hatte, und sprach die Angeklagte durch die heruntergelassene Scheibe auf der Fahrerseite auf die Beschädigung an. Konkret fragte sie, was die Angeklagte jetzt machen wolle, sie habe ihre Waschanlage “kaputt gemacht'. Die Angeklagte erwiderte, sie habe nichts “kaputt gemacht', und fuhr davon, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen, obwohl sie wusste, dass sie durch die zahlreichen Kollisionen mit der Waschanlage möglicherweise einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Sie wollte sich den Feststellungen und Konsequenzen ihres Verhaltens entziehen. An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden i.H.v. etwa 1.600 EUR. Neben den abgebrochenen Bürsten war durch die Wucht des Anpralls auch der Schlitten, an welchem die Bürsten befestigt waren, verbogen.
Erst nachdem die Polizei die Wohnung der Angeklagten am Folgetag wegen des Vorfalls aufgesucht hatte, meldete sich der Ehemann der Angeklagten bei der Tankstelle wegen des entstandenen Sachschadens. Dieser ist zwischenzeitlich durch die Versicherung der Angeklagten reguliert worden.
b. Nach den Feststellungen des AG steht zunächst fest, dass sich die Angeklagte als Unfallbeteiligte nach einem Unfall vom Unfallort entfernt hat, bevor sie zugunsten der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person ermöglicht hatte, wobei durch den Unfall ein bedeutender Schaden entstanden war. Soweit sich die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts gegen die Feststellung der Schadenshöhe von 1.600 EUR wendet und meint, diese finde in dem Beweisergebnis keine Stütze, führt sie damit in der Sache die ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts aus. Diese deckt indessen, da das AG zu seinen Feststellungen zur Schadenshöhe in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Aussage der Zeugin B gelangt ist, einen entsprechenden Rechtsfehler nicht auf.
Die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG belegen zudem das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr. Zum öffentlichen Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst sind damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn 8). Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 22.11.1979 – 1...