"… II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 353 StPO, da die Voraussetzungen zur Annahme eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i.V.m. § 29a Abs. 4 OWiG in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) nicht vorlagen."
1. Die Bußgeldstelle hat gem. § 29a Abs. 2 OWiG a.F. ein einheitliches Verfahren gegen den Fahrer sowie gegen die Verfallsbeteiligte geführt. Gemäß § 29a Abs. 2 OWiG a.F. kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den Dritten selbstständig nur angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird. Damit ist auch die Anordnung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.10.2015 – 1 OWi 1 SsBs 36/15).
Wird im Fall des § 29a Abs. 2 OWiG a.F. gegen den Täter das subjektive Verfahren durchgeführt, dann ist in diesem Verfahren zugleich über den Verfall gegen den Drittbegünstigten, für den der Täter gehandelt und der dadurch etwas erlangt hat, zu entscheiden. Denn die Grundlage für die Verfallsanordnung ist gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet und in jenem Verfahren aufzuklären ist. Der Verfall wird in dem Verfahren gegen den Täter angeordnet. Der Dritte ist in diesem Verfahren zu beteiligen. § 87 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 OWiG bestimmt für das subjektive Verfahren den Bußgeldbescheid grds. als einheitliche Verfahrensgrundlage (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., Stand Mai 2017, § 29a Rn 16).
Die Bußgeldstelle hat hier zwar in zwei gesonderten Bescheiden unter unterschiedlichen Aktenzeichen ein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt sowie gegen die Drittbegünstigte den Verfall angeordnet, jedoch wird hierdurch die besondere Verknüpfungsfunktion zwischen Beschuldigung und Verfolgung des Betr. einerseits sowie Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte andererseits nicht beeinträchtigt. Der Bußgeldbescheid gegen den Betr. und die ursprüngliche Verfallsanordnung sind am selben Tag von der gleichen Behörde erlassen worden. Die Verfallsanordnungen enthalten überdies jeweils einen Hinweis auf das Bußgeldverfahren und dessen Aktenzeichen. Damit sind der Bußgeldbescheid und die Verfallsanordnungen objektiv und auch für die Verfahrensbeteiligten erkennbar miteinander verknüpft worden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.4.2016 – 1 OWi 1 Ss Bs 1/16; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.9.1996 – II-459/96-3 Ss 12/96 OWi See; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., Stand Mai 2017, § 29a, Rn 16).
2. An dieser Verknüpfung ändert sich auch nichts dadurch, dass die ursprüngliche Verfallsanordnung vom 18.1.2016 auf den zulässigen und begründeten Einspruch der Verfallsbeteiligten aufgehoben und – nach zwischenzeitlichem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldverfahrens bezüglich des Fahrers – am 23.2.2016 erneut eine Verfallsanordnung erlassen worden ist; aus dem einheitlichen Verfahren ist durch den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids gegen den Fahrer kein selbstständiges Verfahren i.S.v. § 29a Abs. 4 OWiG a.F. geworden. Entscheidend ist insoweit ausschließlich, dass das Verfahren zunächst als einheitliches Verfahren geführt wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG, der auch auf die Verfallsanordnung entsprechend anzuwenden ist, prüft die Verwaltungsbehörde, wenn der Einspruch zulässig ist, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, wobei eine teilweise Rücknahme, ebenso eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung, unzulässig ist (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 69 Rn 37). Der Bußgeldstelle obliegt im Zwischenverfahren eine eigenständige Prüfpflicht (§ 69 OWiG). Diese Überprüfungspflicht kann zur Folge haben, dass bei einem begründeten Einspruch der (Bußgeld-)Bescheid aufgehoben und in geänderter Form, wie hier, erlassen wird. Die Bußgeldstelle hatte die ursprüngliche Verfallsanordnung auf eine nach § 29a Abs. 3 OWiG a.F. zulässige Schätzung gestützt, nachdem die Verfallsbeteiligte – trotz Aufforderung im Rahmen der Anhörung – keine Transportrechnung vorgelegt hatte. Erst im Einspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Verfallsbescheid ist eine entsprechende Rechnung, die letztlich zur Korrektur des Verfallsbetrages mit Bescheid vom 23.2.2016 geführt hat, vorgelegt worden. Würde man in der vorliegenden Konstellation davon ausgehen, dass dem Erlass eines geänderten Verfallsbescheids nach Rücknahme des ursprünglichen Bescheids die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegenstehen würde, würde die Regelung des § 69 OWiG beim Verfall ins Leere laufen. Eine Überprüfung im Zwischenverfahren könnte dann nicht mehr ohne die Gefahr erfolgen, dass diese zu einem dem Verfall entgegenstehenden Verfahrenshindernis führt. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck ...