(1) Der Verkäufer hat für die verkaufte Ware Garantie zu gewähren. Die Garantie erstreckt sich darauf, daß die Ware. den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht, daß sie die vom Hersteller zugesicherte oder für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderliche Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit hat und diese bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält.

 

(2) Die Garantie erstreckt sich auch auf die Eigenschaften der Ware, die vom Verkäufer oder Hersteller zugesichert sind, und auf Eigenschaften, die für den vereinbarten besonderen Verwendungszweck vorausgesetzt werden:

 

(3) Garantieansprüche. und die zu ihrer Geltendmachung bestimmten Fristen dürfen durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

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