Der Kredit kann davon abhängig gemacht werden, daß der Kreditnehmer bestimmte Sicherheiten gewährt. Als Sicherheiten können Pfandrechte oder Hypotheken vereinbart, Forderungen verpfändet oder Bürgschaften übernommen werden. Reichen die durch Vertrag vereinbarten Sicherheiten nicht aus, kann das Kreditinstitut nachträglich zusätzliche Sicherheiten verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 242 Satz 2 aufgehoben.

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