(1) Durch eine Sachversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Schaden zu ersetzen, der an den versicherten Sachen durch ein im Vertrag bezeichnetes Ereignis entstanden ist. Maßgebend für die Höhe der Leistung sind die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen entsprechend den Versicherungsbedingungen.

 

(2) Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber mit dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in die Versicherung ein. Der Versicherungsnehmer hat der Versicherungseinrichtung den Eigentumsübergang unverzüglich anzuzeigen und den Erwerber davon in Kenntnis zu setzen, daß die Sache versichert ist.

 

(3) Der Erwerber ist berechtigt, eine freiwillige Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es der Erwerber nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Versicherungsvertrag ausübt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 263 Abs. 3 folgende Fassung und wurde folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Beitragszeitraumes zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Versicherungsvertrag ausübt."

"(4) Die Versicherungseinrichtung ist im Falle der Veräußerung der versicherten Sache berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen: Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Versicherungseinrichtung es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Eigentumsübergang ausübt."

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