(1) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 11 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

 

(2) 1Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. [1]2Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

 

(3)[2] Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

 

(4) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 11 vorsehen.

[1] Inkrafttreten am 15.4.2014. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.1.2017 an.
[2] Inkrafttreten am 15.4.2014. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1.1.2017 an.

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