Klassische "Zitterbeschlüsse" stellen die nur anfechtbaren Beschlüsse dar, denen formelle oder materielle Mängel anhaften. Dabei handelt es sich um Beschlüsse, die gegen eine gesetzliche oder vereinbarte Regelung verstoßen, ohne diese Regelung selbst zu ändern.
Ladungsmängel
Formelle Beschlussmängel stellen zunächst insbesondere Ladungsmängel dar, wie das Unterschreiten der 3-wöchigen Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG oder die ungenügende Ankündigung des Beschlussgegenstands im Ladungsschreiben entgegen § 23 Abs. 2 WEG.
Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung
Ein anschauliches Beispiel für einen materiellen Beschlussmangel stellt der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage einer Jahresabrechnung dar, der ein vereinbarungswidriger Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt.
Für solche Beschlüsse ändert sich die Rechtslage nicht, sie sind lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig, sodass sie unverändert in Bestandskraft erwachsen, wenn keine Anfechtung erfolgt.
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