Normenkette

§ 25 WEG

 

Kommentar

Ist in der Vertretungsvereinbarung nach der Teilungserklärung vorgesehen, dass eine (Stimmrechts-)Vertretung des jeweiligen Wohnungseigentümers durch nahe Angehörige, nämlich Ehegatten und Kinder erfolgen darf, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass auch der Vater seine (hier: minderjährigen) Kinder als im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer vertreten darf, wenn sonstige nahe Angehörige ausscheiden. Dieser Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLGZ 76,273) mit anderer Sachverhaltskonstellation entgegen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Wuppertal, Beschluss vom 27.10.1994, 6 T 735/94= WM 11/95,673 = ZMR 9/1995,423 mit auch aus meiner Sicht zutreffender Anmerkung von Stobbe zum generellen Vertretungs- und Begleitpersonenproblem).

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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