Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 133 BGB, § 242 BGB)

 

Kommentar

1. In der Teilungserklärung war vereinbart:

Errichtung von Wintergärten

Sämtliche jeweiligen Wohnungseigentümer sind berechtigt, auf den ihrem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrassenflächen bzw. auf den ihrem jeweiligen Sondereigentum unterliegenden Balkonen jeweils - soweit baurechtlich zulässig - nach freiem Ermessen einen Wintergarten zu errichten, zu unterhalten und instandzuhalten ...

2. In richtiger Auslegung dieser Vereinbarung (entgegen der Auffassung des Landgerichts) sind sämtliche Eigentümer berechtigt, hier auf ihren Terrassen und Balkonen jeweils im Rahmen der Bauvorschriften nach freiem Ermessen einen - nicht näher beschriebenen - Wintergarten zu errichten; dies kann nur dahin ausgelegt werden, dass auch ein Balkon verglast und als Innenwohnbereich genutzt werden kann. Diese vereinbarte Nutzungserlaubnis eines umbauten, insbesondere verglasten Balkones als Wintergarten stellt sich damit letztlich als Gestattung eines "Wohnens" in diesem Bereich dar. Etwas anderes mag allein dann gelten, wenn sich eine solche Verglasung wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes als besonders aufdringlich und deshalb belastend darstellte und deshalb durch die Baumaßnahme das eingeräumte "freie Ermessen" bei der Gestaltung überschritten wäre (wie hier nach Feststellungen des Landgerichts nicht).

3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert des Beschwerdegegenstandes "bis DM 20.000,-".

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.1999, 3 Wx 230/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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