Leitsatz
Ein an Schizophrenie erkranktes und erwerbsunfähiges volljähriges Kind nahm seinen Vater auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge und auf Zahlung laufenden Unterhalts in Anspruch. Die Kindesmutter ging einer Erwerbstätigkeit nicht nach und bezog Sozialhilfe.
Problematisch in diesem Verfahren war insbesondere eine von dem Beklagten im laufenden Verfahren erhobene Abänderungswiderklage gegen ein bereits ergangenes Teilurteil.
Sachverhalt
Die am 20.8.1983 geborene Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge und auf Zahlung laufenden Unterhalts in Anspruch. Sie war im Jahre 1999 an Schizophrenie erkrankt und musste aufgrund dieser Erkrankung mehrfach stationär betreut werden. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers war sie aufgrund ihrer Erkrankung voll erwerbsunfähig. Die Mutter ging einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht nach und bezog Sozialhilfe. Der Beklagte war von Beruf Polizeibeamter.
Mit Vergleich vom 27.1.2003 hatte er sich verpflichtet, für die Klägerin Krankenkassenbeiträge i.H.v. damals 116,62 EUR monatlich zu zahlen. Darüber hinaus erging am 21.3.2003 gegen ihn ein Teilanerkenntnisurteil, mit dem er zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts an die Klägerin i.H.v. 326,00 EUR ab Februar 2003 verurteilt wurde.
In der Zeit ab 1.6.2004 erhielt die Klägerin unter Anrechnung der laufenden Unterhaltszahlungen und der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz von zuletzt 125,83 EUR. Da der Beklagte sämtliche Zahlungen einstellte, wurden der Klägerin ab Dezember 2004 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. monatlich 577,41 EUR gewährt.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich begehrten und über den Vergleich bzw. das Teilanerkenntnisurteil hinausgehenden Unterhaltsansprüche in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem ein Antrag des Beklagten auf Zahlung von Kindergeld für die Klägerin bestandskräftig zurückgewiesen worden war. Der Erledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die in diesem Verfahren ergangenen Titel abzuändern seien, weil die Klägerin nunmehr bedarfsdeckende Einkünfte in Form der Leistungen zur Grundsicherung beziehe.
Er hat im Wege der Widerklage beantragt, den am 27.1.2003 geschlossenen Vergleich und das Teilanerkenntnisurteil vom 21.3.2003 dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1.12.2004 zur Zahlung von Krankenkassenbeiträgen und laufendem Unterhalt nicht mehr verpflichtet sei.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Widerklage sei bereits unzulässig, weil einer Abänderung der Titel deren Rechtskraft entgegenstehe. Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass der Rechtsstreit - soweit er über die titulierten Forderungen hinaus einen Teilbetrag von 38,00 EUR betraf - in der Hauptsache erledigt sei und hat die weitergehende Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es antragsgemäß den Vergleich und das Teilanerkenntnisurteil dahingehend abgeändert, dass eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab Dezember 2004 nicht mehr bestand.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter anderem damit begründet, Abänderungsvoraussetzungen seien nicht mehr gegeben, da zwischenzeitlich Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr an sie gewährt würden.
Für ihr Rechtsmittel begehrte sie Prozesskostenhilfe, die ihr nicht gewährt wurde.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Klägerin Prozesskostenhilfe zu versagen, da die Durchführung ihres Rechtsmittels keine Erfolgsaussichten hatte. Die Abänderungswiderklage des Beklagten sei sowohl zulässig als auch begründet.
Eine wesentliche Veränderung sei insoweit eingetreten, als der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2004 Leistungen zur Grundsicherung gezahlt worden seien. Den sich aus dieser wesentlichen Veränderung ergebenden Anspruch könne der Beklagte zulässigerweise auch im Wege der Abänderungswiderklage geltend machen. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 323 ZPO hätten vorgelegen. Die Klageansprüche seien zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage auch noch nicht erledigt gewesen, da sich der Beklagte der einseitigen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, so dass das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin bestand.
Der Zulässigkeit der Widerklage stehe auch nicht die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidungen entgegen. Es sei gerade Sinn und Zweck einer Abänderungsklage, dass solche Entscheidungen nachträglich eingetretenen Veränderungen angepasst werden könnten. Unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO und von Praktikabilitätsgesichtspunkten sei die Erhebung der Abänderungswiderklagen gegen bereits im laufenden Verfahren ergangene Teilentscheidungen zumindest sachdienlich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rz. 34, m.w.N.).
Die zulässige Widerklage sei auch begründet, da der der Klägerin zustehende Bedarf durch die Zahlung der Leistungen zur Grundsicherung vollständig gedeckt sei, so dass ein Unterhaltsanspruc...