Leitsatz

Auf Antrag der Ehefrau war ihr vom AG die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hatte der Ehemann Beschwerde eingelegt und Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Ehemannes gegen den Wohnungszuweisungsbeschluss für unbegründet und vertrat die Auffassung, das AG habe der Ehefrau zu Recht die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

§ 1361 BGB setzt für die Alleinzuweisung der Ehewohnung an den antragstellenden Ehegatten voraus, dass für ihn durch diese Maßnahme eine unbillige Härte vermieden werden kann. Dies bedeute nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar eine bewusst hohe, über bloße Unbequemlichkeiten und Billigkeitserwägungen hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Eingreifen, andererseits sei der Anwendungsbereich des § 1361b BGB nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht auf Sachverhalte unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des antragstellenden Ehegatten beschränkt. Es genügten vielmehr außergewöhnliche Umstände, die auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den antragstellenden Ehegatten zur unerträglichen Belastung machen. Hierzu rechne insbesondere grob rücksichtsloses Verhalten des anderen Ehegatten (vgl. OLG Köln v. 9.5.2000 - 4 UF 63/00, FamRZ 2001, 761). Ein derart rücksichtsloses Fehlverhalten sei dem Antragsgegner nach erstinstanzlich erfolgter Anhörung der Zeugen anzulasten, da er die Trennung von der Antragstellerin nicht akzeptiere und es unstreitig regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien komme, in deren Verlauf der Antragsgegner die Antragstellerin beschimpfe und herabwürdige. Drohungen gegenüber der Antragstellerin habe der Antragsgegner zwar bestritten, diese seien von einem Zeugen allerdings bestätigt worden. Sein exzessives Verhalten belege ein hohes Maß an Unbeherrschtheit und Unberechenbarkeit. Allein der Umstand, dass es bislang noch nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, mache die für die Antragstellerin bedrohliche und quälende Situation nicht erträglicher. Es sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie in ständiger Angst und Anspannung lebe und befürchte, der Antragsgegner könne die Beherrschung verlieren.

Angesichts des Fehlverhaltens des Antragsgegners kam nach Auffassung des OLG auch eine Aufteilung der Wohnung nicht in Betracht. Ein weiteres Zusammenleben der Parteien in der ehelichen Wohnung könne nicht mehr verantwortet werden und lasse nach Lage der Dinge keine Befriedung erwarten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2005, 3 UF 108/05

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