Leitsatz

Der Gebührenstreitwert der Räumungsklage bemisst sich für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, über die regelmäßig abzurechnen ist, nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer; die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben dagegen außer Betracht.

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt Zahlung rückständiger Mieten sowie Räumung und Herausgabe der Mietsache, einer Ladeneinheit. Der Mietvertrag enthält neben der vereinbarten Kaltmiete zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Vorauszahlungen für im Einzelnen näher genannte Betriebs-/Mietnebenkosten. Das Gericht entscheidet in zweiter Instanz wie oben beschrieben: Jedenfalls für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, bemisst sich der Streitwert nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer. Die auf die Kaltmiete zu entrichtende Umsatzsteuer ist Teil der vereinbarten Miete. Die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben außer Betracht. Das Gericht berücksichtigt die Nebenkosten nicht, da deren Berechnung zu aufwändig ist. Die Streitwertbemessung soll einfach sein.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2002, 5 W 45/02

Fazit:

Bei der Berücksichtigung von Nebenkosten im Streitwert der Räumungsklage werden die verschiedensten Meinungen vertreten. Für die vertretene Auffassung, Betriebskosten nicht zu berücksichtigen, spricht allein, dass deren Berücksichtigung aufwändig ist.

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