Leitsatz

Bestimmt der Mietvertrag, dass ein Sachverständiger als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, wenn sich die Parteien über die Miethöhe nicht einigen, so kann der Sachverständige nur die für den konkreten Einzelfall vertraglich angemessene Miete, nicht aber die ortsübliche Miete für die Parteien verbindlich festlegen.

 

Fakten:

Nach dem Gewerbemietvertrag sollte im Jahr 1996 die Miethöhe neu festgelegt werden und ein Sachverständiger als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen entscheiden, wenn sich die Parteien über die Miethöhe nicht einigen. Nach fristloser Kündigung verlangt der Vermieter Nutzungsentschädigung, wobei er die vom Sachverständigen festgesetzte Miete als ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde legt. Der BGH gibt insoweit dem Mieter Recht. Nach dem Mietvertrag sollte der Sachverständige nur die für den konkreten Einzelfall vertraglich angemessene Miete, nicht aber die ortsübliche Miete für die Parteien verbindlich festlegen. Eine Einigung dahin, dass der Sachverständige die ortsübliche Miete festlegen soll, haben die Parteien nicht getroffen. Aus der Bestimmungsbefugnis des Sachverständigen, die vertraglich geschuldete Miete festzustellen, lässt sich nicht die Befugnis ableiten, auch die ortsübliche Vergleichsmiete für den Fall einer fristlosen Kündigung zu bestimmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 6/00

Fazit:

Der BGH stellt klar: Einigen sich die Parteien darauf, dass ein Sachverständiger im Streitfall die vertraglich geschuldete Miethöhe bestimmen soll, liegt hierin kein Bestimmungsrecht auch für die ortsübliche Vergleichsmiete für den Fall, dass der Vertrag, etwa durch fristlose Kündigung, beendet ist.

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