Leitsatz

Auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern kann von einem Unterhaltsschuldner selbst unter Berücksichtigung einer im Einzelfall zumutbaren Nebentätigkeit keine Erwerbstätigkeit von mehr als 200 Stunden im Monat verlangt werden.

 

Sachverhalt

Unterhaltspflichtig ist nur, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern trifft jedoch gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern eine erweiterte Unterhaltspflicht: Sie sind gehalten, alle verfügbaren Mitteln zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 1 und 2 BGB). Das kann dazu führen, dass einem solchen Unterhaltsschuldner auch eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann. Am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist jedoch jeweils zu prüfen, ob die zeitlichen und physischen Belastungen durch die ausgeübte und zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung der zum Schutz der Arbeitskraft vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 3, 6 ArbeitszeitG) abverlangt werden können. Das OLG Bamberg sieht die Grenze bei 200 Arbeitsstunden im Monat und hält eine darüber hinausgehende Belastung des Unterhaltsschuldners für nicht tragbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss v. 12.1.2005, 2 UF 273/04. – Zum Kindesunterhalt vgl. Gruppe 18 S. 71ff.

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