Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des leiblichen Vaters eines sechs Jahre alten Kindes auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn, nachdem der Kindesmutter das Sorgerecht bereits mehrere Jahre zuvor entzogen worden war, da sie sich um das schwerstbehinderte Kind nicht gekümmert hatte. Das Kind lebte seit Anfang 2003 in einer Pflegefamilie.
Sachverhalt
Der Vater eines sechs Jahre alten Kindes, das aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war, beantragte, ihm die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Vorausgegangen war ein Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter, die sich nach dessen Geburt nicht um das Kind gekümmert hat, das schwerste körperliche Fehlbildungen aufwies. Ihr wurde daher das Sorgerecht entzogen und bereits im Jahre 2002 auf das Jugendamt übertragen. Auf Veranlassung des Jugendamtes wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, in der es seit Anfang des Jahres 2003 lebte. Die Pflegemutter war ausgebildete Kinderkrankenschwester und gewährleistete die bei dem Kind erforderliche Pflege.
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn und eine Änderung und Erweiterung der Umgangskontakte zu dem Kind wurde zurückgewiesen, die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht diene, auch die von ihm begehrte Erweiterung des Umgangsrechts sei derzeit mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Die Sachverständige habe in dem von dem erstinstanzlichen Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten festgestellt, dass eine Änderung der zurzeit bestehenden Sorgerechts- um Umgangsregelung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Es widerspreche aus psychologischer Sicht dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl sowie einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes, wenn seinem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen werde. Bei ihm fehle als wesentliche Grundlage, die Situation des Sohnes angemessen einzuschätzen und in die weitere Beziehungsentwicklung zu ihm einzubeziehen, so dass eine ausreichende Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern des Kindes nicht vorhanden sei. Dies sei jedoch zur Ausübung der elterlichen Sorge erforderlich. Die Situation zwischen dem Antragsteller und den Pflegeeltern hingegen sei sehr angespannt und von wechselseitigem Misstrauen geprägt.
Soweit der Vater eine Ausweitung des Besuchsrechts begehre, sei dies nach der Einschätzung der Sachverständigen ebenfalls mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Aufseiten des Vaters fehle die Bereitschaft, sich mit seinen Wünschen zur Gestaltung der Besuchskontakte an dem zu orientieren, was das Kind derzeit mittragen und mitgestalten könne. Es bestehe die Gefahr, dass der Vater seinen Sohn überfordere. Darüber hinaus leugne er die angespannte Situation bei den Besuchskontakten und verkenne, dass sich diese zwangsläufig auf das Kind übertrage.
Nur Kontakte, die an dem Bedürfnis des Kindes orientiert seien, böten dem Jungen einen Rahmen, seinen leiblichen Vater weiter kennen zu lernen und dessen Zuneigung und Engagement für ihn in seine Biografie integrieren zu können. Der Aufbau von wechselseitigem Vertrauen zwischen den Erwachsenen sei aus psychologischer Sicht wesentliche Voraussetzung dafür, über andere Kontaktmodalitäten nachzudenken und den Vater offener als bisher in das Leben des Kindes einzubeziehen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008, 10 UF 119/07