Leitsatz
Einem kontradiktorischen Verfahren vor dem LG war zunächst ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgeschaltet. Nach Übersendung der Antragsschrift hatte sich für den Antragsgegner sein Prozessbevollmächtigter gemeldet und eine Stellungnahme zu dem PKH-Gesuch angekündigt. Tatsächlich wurde eine solche Stellungnahme jedoch dann nicht eingereicht.
Erst nachdem dem Kläger PKH bewilligt und die Klage zugestellt worden war, hat der Beklagte zu der Klageschrift umfassend Stellung genommen, Klageabweisung beantragt und seinerseits unter Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage Prozesskostenhilfe beantragt.
PKH wurde ihm nicht gewährt.
Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach die Voraussetzungen für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung im Rechtsstreit nicht vorlagen.
Zu Recht sei die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten bejaht worden, die zu einer Versagung der PKH geführt habe. Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wolle, sei grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiben, welcher die geringsten Kosten verursache. Diese Grundsätze hätten Geltung nicht allein für den Antragsteller, sondern gleichermaßen auch für den Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens.
Der Antragsgegner sei gehalten gewesen, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits im Stadium des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens die Möglichkeit zu bieten, die tatsächlichen Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hiervon habe der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht, sondern erst nach Bewilligung von PKH an den Kläger und Klagezustellung Stellung genommen. Ihm habe es oblegen, möglichst frühzeitig - zumindest innerhalb der eingeräumten sowie verlängerten Stellungnahmefrist - auf seine Bedenken gegen die Klageforderung hinzuweisen.
Im Übrigen biete die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten auch auf der Grundlage seines eigenen Prozessvortrages keine Aussicht auf Erfolg, so dass auch aus diesen Gründen Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht zu gewähren sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, 2 W 63/08