Normenkette

§ 14 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Die Nutzung einer Wohnung als "Wachstation für Polizeibeamte", die zum Objektschutz eines gegenüberliegenden Anwesens eingesetzt sind, ist weder eine Nutzung zu Wohnzwecken noch eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung, sondern eine solche "eigener Art".

2. Es gehört zum Risikobereich des vermietenden Eigentümers, wenn die Vermietung seines Sondereigentums nicht mit der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vereinbar ist (vgl. auch BGH, NJW 96, 714/715).

3. In der Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als Wohnung liegt nach allgemeiner Meinung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nach § 15 Abs. 1 WEG; Eigentümer und auch spätere Erwerber müssen darauf vertrauen können, dass jedenfalls keine Nutzung zulässig ist, die mehr stört oder beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung genannte; dies ist nach einer typisierenden, d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei die Möglichkeit zusätzlicher Störungen genügt (vgl. schon BayObLG, WM 93, 490; WM 94, 292).

4. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken benutzt werden "sollen", handelt es sich insoweit nur um eine Sollbestimmung. Ist dann weiter vereinbart, dass in Wohnungen ein freier Beruf oder ein Gewerbe nur mit Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden kann, der Verwalter die Zustimmung aber nur versagen darf, wenn andere Eigentümer erheblich beeinträchtigt werden, so kann die Nutzung als Wachstation für Polizeibeamte zulässig sein.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 16.200,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.05.1996, 2Z BR 19/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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