Leitsatz
Mit Urteil vom 05.03.2007 stellte der BGH klar, dass der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam ist. Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
Hinweis
Wer einen Gesellschaftsvertrag verfasst, sollte beachten, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht der Gesellschafter nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet wird (vgl. § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG, § 180 AktG). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag wirksam Beitragserhöhungen regeln, sofern die Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung durch Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, erkennen lässt (BGH, Urteil v. 23.1.2006, II ZR 126/04, Tz. 20).
Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, deren Satzung keine über die eigentliche Einlageschuld hinausgehenden Beitragspflichtbestimmungen enthalten, sollten bei Beschlussfassung einer Beitragserhöhung berücksichtigen, dass der Beschluss gegenüber dissentierenden Gesellschaftern unwirksam ist.
In zwei Fällen ist dennoch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gegenüber allen Gesellschaftern wirksam:
- Die Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung kann durch Mehrheitsbeschluss antizipiert werden. Voraussetzung dafür ist aber eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die - wie bereits erwähnt - eine Obergrenze oder sonstige Begrenzungskriterien festlegt.
- Des Weiteren kann ein Gesellschafter auch aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung verpflichtet sein. Da nach der Rechtsprechung des BGH Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden können, sind jedoch an die Verpflichtung zur Zustimmung sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil v. 23.1.2006, II ZR 126/04, Tz. 20).
Die fehlende Zustimmung zu einer Beitragserhöhung macht den betreffenden Gesellschafterbeschluss nicht anfechtbar oder nichtig. Vielmehr ist der Beschluss gegenüber dem Gesellschafter, der seine Zustimmung nicht erteilt hat, relativ - d.h. nur ihm gegenüber - unwirksam. Der nicht zustimmende Gesellschafter kann im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Beschlusses feststellen lassen, und zwar sowohl gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter als auch gegenüber der Gesellschaft. Da es sich nicht um eine Anfechtungsklage handelt, gelten die gesetzlichen oder vereinbarten Anfechtungsfristen (§ 246 Abs. 1 AktG) nicht.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 05.03.2007, II ZR 282/05