Leitsatz

Unzulässige Beschwerde bei Hauptsachebeschwer unter 750 EUR (selbst bei höherer Kostenbelastung des Beschwerdeführers)

 

Normenkette

(§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a FGG)

 

Kommentar

Nach h.R.M. bemisst sich die Beschwer für ein Rechtsmittel allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung und zwar unabhängig vom Geschäftswert der Sache gem. § 48 Abs. 3 WEG. Selbst bei krassem Auseinanderfallen von Geschäftswert und Beschwerdewert ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht wird, die Beschwerdesumme des § 20a FGG dagegen diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigt. Eine vielleicht aus wirtschaftlicher Sicht verständliche Kritik steht hier im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut; dies gilt auch für die geäußerte Meinung, dass eine Kostenentscheidung des Richters gem. § 47 Satz 2 WEG generell anfechtbar sein sollte, damit die Angemessenheit einer Entscheidung im Hinblick auf die materielle Rechtslage durch die nächste Instanz überprüft werden kann. Die gesetzlichen Regelungen des § 45 Abs. 1 WEG und des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG sind eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich; Umstände, die diese Regelung als verfassungswidrig erscheinen lassen, sind im Übrigen nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 2Z BR 15/03)

Anmerkung

Nach augenblicklicher Gesetzeslage können tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht Unbilligkeiten entstehen, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass ein Verfahrensbeteiligter zwar in der Hauptsache eines Streits obsiegt, ihn jedoch eine, wenn auch ermessensfehlerfreie Kostenentscheidung des Richters belastet. Hier ist bei Obsiegen in der Hauptsache eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht zulässig. Die Unzulässigkeit einer Beschwerde ergibt sich allerdings auch dann, wenn eine Beschwer eines Beteiligten in der Hauptsache den Beschwerdewert von 750 EUR nicht übersteigt; auch dann kann bei höherer Kostenbelastung nach derzeit geltender Gesetzeslage kein Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung geführt werden. Im Rahmen einer Gesetzesreform-Diskussion sollte auch über diese Beschwerdezulässigkeitsfragen trotz aller Gerichtsentlastungserwägungen diskutiert werden.

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