Leitsatz
Im Rahmen einer von dem geschiedenen Ehemann erhobenen Abänderungsklage wurde in dem vorgeschalteten Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren problematisiert, ob er sich fiktive Vermögenserträgnisse aus einer von ihm angetretenen Erbschaft trotz weitgehenden Verbrauchs der finanziellen Mittel zurechnen lassen muss.
Sachverhalt
Der geschiedene Ehemann und Vater minderjähriger Kinder hatte - vor der Trennung von seiner Ehefrau - im Jahre 2000 oder 2001 eine Erbschaft über einen Betrag von ca. 70.000,00 EUR angetreten. Im Oktober 2003 schlossen die Eheleute einen Unterhaltsvergleich, der die Einkünfte des Klägers aus Vermögen nicht berücksichtigte. In der Folgezeit erhob der Kläger Abänderungsklage und begehrte Abänderung des titulierten Unterhalts seit dem 1.3.2005. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Auskunftserteilung unter anderem über die Vermögensverhältnisse des Klägers.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Rechtsverteidigung wurde zurückgewiesen. Hiergegen legten sie Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom OLG insoweit zurückgewiesen, als das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss den Beklagten für die erhobene Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert hatte. Im Übrigen wurde der ablehnende PKH-Beschluss aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über das PKH-Gesuch zurückverwiesen.
Entscheidung
Das OLG sah - anders als das erstinstanzliche Gericht - für die Rechtsverteidung der Beklagten gegen die von dem Kläger erhobene Abänderungsklage - vorbehaltlich weiterer Sachaufklärung durchaus Aussichten auf Erfolg. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung der Beklagten könne jedenfalls nicht mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Begründung allein verneint werden, wonach sich aufgrund der Auskünfte des Klägers zu seinen jetzigen Einkommensverhältnissen seine Leistungsfähigkeit in dem von ihm errechneten Umfang vermindert habe, so dass die titulierten Unterhaltsbeträge antragsgemäß anzupassen seien. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass er sich fiktive Vermögenserträgnisse zurechnen lassen müsse, wenn er sich in Ansehung seiner möglichen Erwerbsunfähigkeit auch dadurch leistungsunfähig gemacht habe, dass er sein aus der Erbschaft stammendes Vermögen ausgegeben habe. Ihn treffe die Obliegenheit, Vermögen in üblicher, sicherer Weise ertragreich anzulegen, wenn anderenfalls Unterhaltsmittel fehlten.
Es bedürfe weiterer tatsächlicher Aufklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zur Beantwortung der Frage, ob eine solche schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung anzunehmen sei. Hierzu sei der Vortrag der Beklagten konkretisierungsbedürftig, bevor man sich zu Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abschließend ein Urteil bilden könne. Dem Kläger sei nicht vorzuwerfen, dass er aus der Erbschaft aus ca. 70.000,00 EUR zunächst einen Betrag zur Alterssicherung angelegt habe. Vorwerfbar sei ebenso wenig, dass er aus der Erbschaft einen Pkw finanziert habe. Nach diesen Ausgaben sei ihm noch Vermögen von ca. 30.000,00 EUR verblieben. Insoweit sei zu prüfen, ob er im Hinblick auf seine Krankheit im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern Rücklagen hätte bilden müssen oder diesen Betrag wegen erhöhter eigener Lebensbedürfnisse verbrauchen durfte. Insoweit sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe bezüglich der Widerklage zur Auskunft wies das OLG mit der Begründung zurück, der Kläger habe bereits bei Einreichung der Auskunftswiderklage umfassend Auskunft erteilt gehabt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2005, 4 WF 103/05