Leitsatz

Der Abgeschlossenheit einer Wohnung steht nicht entgegen, dass sich außerhalb der Wohnung noch ein verschließbarer Raum befindet, zu dem ein zusätzliches WC gehört

 

Normenkette

§ 3 WEG

 

Kommentar

  1. Zu einem abgeschlossenheitsbescheinigten Wohnungseigentum gehörte auch ein entfernt gelegener Raum mit einem dortigen, zusätzlichen WC. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein WC außerhalb des Wohnungsabschlusses vorhanden sei, was die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen von 1974 verbiete. Die notarielle Beschwerde hiergegen führte zum Erfolg.
  2. Tatsächlich setzt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1974 Abgeschlossenheit einer Wohnung voraus, dass sich innerhalb der Wohnung u.a. ein WC befindet. Ist dies – wie auch vorliegend – der Fall, kann in einem zusätzlichen, separat außerhalb des Wohnungseigentums verschließbaren Raum auch ein weiteres WC vorhanden sein. Dies steht der Abgeschlossenheit der Wohnung nicht entgegen. Es war also nicht die Frage zu entscheiden, ob an einem WC allein Sondereigentum begründet werden kann, was zu verneinen ist. Der Raum außerhalb des Wohnungseigentums mit WC stellt keine eigene Einheit dar. Abgeschlossenheit des Wohnungseigentums wäre nur dann zu verneinen, wenn sich in der Wohnung kein WC befinden sollte, was allerdings das Grundbuchamt dahingestellt sein ließ.
Anmerkung

Ohne Frage können einem Wohnungseigentum, aber auch einem abgeschlossenheitsbescheinigten Teileigentum örtlich von diesem "Stamm-Sondereigentum" entfernt liegende Nebenräume zugeordnet sein, wie dies etwa häufig bei Keller-, Speicher-, Lager- oder Hobbyräumen der Fall ist. Auch ein markierter Stellplatz in einem Tiefgaragengebäude kann als Sondereigentums-Nebenraum der Stammeinheit (dem Wohnungseigentum oder Teileigentum) zugeordnet sein, ohne dass insoweit verselbstständigtes Teileigentum am Stellplatz mit eigenem Miteigentumsanteil begründet wurde. Die Abgeschlossenheitsbescheinigungsanforderungen für die Begründung von Sondereigentum richten sich also nach den Haupt- bzw. Stammeinheiten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2012, 10 W 1797/11

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