Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K macht gegen Wohnungseigentümer B Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 59.331,56 EUR geltend (Hausgeldklage). K beantragt unter Vorlage einer negativen Einwohnermeldeauskunft die öffentliche Zustellung dieser Klage. Dem gibt das AG statt. Mit ebenfalls öffentlich zugestelltem Versäumnisurteil verurteilt das AG den B später antragsgemäß zur Zahlung. Einen am 10.3.2022 eingegangenen Einspruch des B verwirft das AG als unzulässig. Die dagegen gerichtete Berufung weist das LG zurück. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

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