Im Fall geht es um das Verständnis einer Vereinbarung. Zu fragen ist, wer für die Zustimmung zu Veräußerung eines Wohnungseigentums zuständig ist. Nach dem Wortlaut der entsprechenden Vereinbarung sind die anderen Wohnungseigentümer zuständig. Das LG meint, diese Anordnung im Wege der Auslegung umdeuten zu können. Jedenfalls einer Gemeinschaft, in der es nur 2 Wohnungseigentümer gibt, ist diese Klärung wenig einleuchtend. Aber auch im Übrigen kann nach einer historischen Auslegung, nach dem Wortlaut der Vereinbarung und nach ihrem Sinn und Zweck, dem anderen Wohnungseigentümer eine Möglichkeit einzuräumen, zu überprüfen, wer neben ihm der weitere Wohnungseigentümer ist, es keinem Zweifel unterliegen, dass die Zustimmung nicht von der Gemeinschaft, sondern von dem einzigen weiteren Wohnungseigentümer zu erteilen ist. Ich selbst halte die Entscheidung daher nicht nur für falsch, sondern auch für lebensfremd. Es verursacht doch nur unnötige Kosten, wenn Wohnungseigentümer 1 jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt, vertreten durch Wohnungseigentümer 2, der allein berechtigt ist, den Willen der Gemeinschaft zu bilden. Mit solchen Entscheidungen verschreckt man die Wohnungseigentümer!

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Frage, wie man vor dem 1.12.2020 geschlossene Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Veräußerung verstehen muss, stellt sich in vielen Fällen, aber nicht in Bezug auf die Wohnungseigentümer, sondern auf die Verwaltungen. Denn in der Regel bestimmen die Veräußerungsbeschränkungen die Verwaltung als die Stelle, die einer Veräußerung zuzustimmen hat. Die Verwaltungen sollten daher die Entwicklung für die Frage, wer formal einer Veräußerung zuzustimmen hat, sorgfältig beobachten.

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