Leitsatz

Auf Antrag der Ehefrau hatte das AG bereits durch Beschluss vom 7.5.2009 über ihren Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entschieden und den Antrag zurückgewiesen. Das Familiengericht hatte keinen Anlass gesehen, die von den Parteien selbst vorgenommene Aufteilung der Räume in dem geräumigen Haus der Beteiligten zugunsten der Antragstellerin zu ändern, auch wenn ihr der Antragsgegner schon Jahre zuvor das Alleineigentum an dem Haus übertragen hatte.

Einige Zeit nach der ersten Entscheidung beantragte die Antragstellerin erneut die Zuweisung des Hauses an sich allein. Auch dieser Antrag wurde vom Familiengericht abgelehnt.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Auch dann, wenn das FamG schon im früheren Verfahren die Zuweisung der Ehewohnung abgelehnt habe, liege damit eine Entscheidung mit Dauerwirkung i.S.d. § 48 Abs. 1 FamFG vor. Diese könne nur abgeändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert habe. Ob eine solche wesentliche Änderung vorliege, könne in Ehewohnungssachen nach den zu § 17 HausratsVO entwickelten Kriterien bestimmt werden. Nicht ausreichend sei, dass eine andere Gewichtung oder abweichende rechtliche Bewertung der schon früher gegebenen Umstände angestrebt werde. Solches hätte nur im Wege des Rechtsmittels gegen die frühere Entscheidung geltend gemacht werden können.

Die jetzt von der Antragstellerin weiter vorgebrachten Umstände jedenfalls reichten zur Darlegung einer wesentlichen Veränderung nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2011, 15 UF 243/10

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