Kurzbeschreibung

Muster für einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, mit dem auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt wird. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Voraussetzungen

Gegen ein – erstes – Versäumnisurteil ist nach § 338 ZPO der Einspruch zulässig.

Wurde die Beklagtenseite durch Versäumnisurteil verurteilt, ist aus diesem Urteil nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne weiteres die Zwangsvollstreckung möglich, insbesondere muss keine Sicherheit geleistet werden.

Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, sollte mit der Einspruchsschrift nach §§ 719, 707 ZPO beantragt werden, die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen einzustellen. Dabei darf die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen (Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung) oder die säumige Partei macht glaubhaft, dass ihre Säumnis nicht verschuldet war, § 719 Abs. 1 ZPO.

Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das

Landgericht …

per beA

In dem Rechtsstreit

gegen

wird gegen das am … verkündete, dem/der Beklagten am … zugestellte Versäumnisurteil

Einspruch

eingelegt.

Darüber hinaus wird beantragt,

  die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen;

hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung ausspricht – wird beantragt,

  dem/der Beklagten nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen.

In der Sache wird beantragt,

  das Versäumnisurteil des Gerichts vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Begründung:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom … ist gemäß §§ 719, 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung einzustellen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.

2.

Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger/der Klägerin nicht zu.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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