An das

Amtsgericht ...

– Vollstreckungsgericht[1]

...

per beA

Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG iVm § 769 Abs. 2 ZPO

In der Vollstreckungssache

des ... Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

Frau ... Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt:

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom ..., Gz..: ... wird ohne, hilfsweise gegen, Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit Unterhaltsbeträge ab ... tituliert sind.

    Dem Antragsteller wird gestattet, eine eventuell angeordnete Sicherheitsleistung durch die in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Möglichkeiten zu erbringen.

  2. Die Pfändung des ... des Schuldners vom ... gemäß Pfändungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers ... (Name) vom ..., DR Nr.: ... wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... EUR aufgehoben.

Begründung:

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... – Familiengericht -, vom ..., Gz.: ..., zur Zahlung von Unterhalt an seine frühere Ehefrau, die Antragsgegnerin dieses Verfahrens, verpflichtet. Die von der früheren Ehefrau betriebene Vollstreckung ist nicht mehr recht-mäßig. Zur Begründung wird auf den als Anlage 1 beigefügten Abänderungsantrag mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verwiesen. Diese ist parallel zu dem vorliegenden Antrag vor dem Familiengericht erhoben worden.

Die von der Antragsgegnerin betriebene Pfändung bringt für den Antragsteller unzumutbare Nachteile mit sich, weil .... Hinsichtlich der Glaubhaftmachung wird auf die als Anlage 2 beigefügte eidesstattliche Versicherung verwiesen.

Eine stattgebende Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht ist dringend geboten. Dem Schuldner ist nicht zuzumuten, die Entscheidung durch das Familiengericht im normalen Verfahrensgang abzuwarten, weil ... (weitere Ausführungen).

Es wird darum gebeten, den Unterzeichner wegen der besonderen Eilbedürftigkeit unverzüglich über die Entscheidung des Gerichts telefonisch, per beA oder per Telefax zu informieren.

(elektronisch signiert)

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

[1] Das Vollstreckungsgericht kann nach § 769 Abs. 2 ZPO nur in dringenden Fällen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung erlassen, etwa wenn das Verfahrensgericht (Familiengericht) nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird, die nicht mehr rückgängig zu machen ist.

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