Ohne Erfolg! K könne sein Rechtsschutzziel mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erreichen. Selbst im Fall einer einstweiligen Aussetzung würde V im Amt bleiben, da der Beschluss vom 7.12.2019 noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei und daher noch Bestand habe (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses vom 10.7.2021 handele es sich um einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert worden sei. Zu so einem Beschluss seien die Wohnungseigentümer berechtigt. Eine Beschlusskompetenz bestehe. Auf diesem Weg dürfe jederzeit eine erneute Verwalterbestellung erfolgen, wenn die Bestellungszeit die Höchstdauer des § 26 WEG nicht übersteige (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 23.2.1995, III ZR 65/94). Im Fall hätten die Wohnungseigentümer die Amtszeit des V verkürzt: V habe statt bis zum 31.12.2022 nur noch bis zum 31.7.2022 amtieren sollen. Daraus ergebe sich, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss vom 7.12.2019 modifizieren wollten. Gegenstand des Beschlusses vom 10.7.2021 sei aber auch die Aufhebung des Beschlusses vom 7.12.2019 gewesen. Demzufolge hätte die mit der einstweiligen Verfügung begehrte Aussetzung des Beschlusses vom 10.7.2021 zur Folge, dass der Beschluss vom 7.12.2019 wieder wirksam werden würde. Eine Möglichkeit, den Beschluss vom 10.7.2021 nur teilweise auszusetzen (in Bezug auf die Verwalterbestellung), ihn im Übrigen (in Bezug auf die Aufhebung des Erstbeschlusses) aber bestehen zu lassen, bestehe nicht, denn es handele sich um inhaltlich nicht trennbare Teile eines Beschlusses.

Der denkbare Rechtsschutz des K laufe dadurch nicht leer. Zwar sei es bei der von K vorgetragenen jeweiligen Bestellung im Jahresrhythmus – jedenfalls wenn es sich jeweils um Zweitbeschlüsse handele und der Verwalter nicht vor der erneuten Bestellung sein Amt niederlege – kaum möglich, durch eine Aussetzung des Bestellungsbeschlusses zu erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht ausübe. Wenn der Gemeinschaft die Amtsführung allerdings nicht zuzumuten sei, bestehe ein davon unabhängiger Anspruch auf Abberufung, der im Extremfall auch durch eine einstweilige Verfügung flankiert werden könne.

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