Rz. 4

Die Verwandten sind in vier Ordnungen zur Erbfolge berufen. Bei gesetzlicher Erbfolge erhalten die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Abkömmlinge nach Stämmen (erste Ordnung).

 

Rz. 5

Nach Sect. 44, 46 Wills and Succession Law sind zwar die illegitimen Kinder – d.h. die Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden und weder durch nachfolgende Heirat der Eltern noch durch gerichtliche Erklärung als ehelich legitimiert worden sind – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Durch Ratifikation der Europäischen Konvention über den rechtlichen Status der nichtehelichen Kinder sind diese Bestimmungen aber unanwendbar geworden – was auf Zypern auch höchstrichterlich entschieden wurde.[6] Eheliche und nichteheliche Kinder stehen daher nun gleich. Dabei haben die Abkömmlinge in Ausgleichung zu bringen, was sie irgendwann einmal vom Erblasser als Vorschuss auf den Erbteil/Ausstattung, als Mitgift oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten haben (Sect. 51 Wills and Succession Law). Der Erblasser kann hiervon jedoch im Testament befreien.

 

Rz. 6

In zweiter Ordnung sind die Eltern bzw. bei Vorversterben eines von ihnen die entsprechenden Geschwister und halbbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen. Hier erben wieder alle zu gleichen Teilen, nur die halbbürtigen Geschwister erben den halben Teil eines Vollbürtigen; die Abkömmlinge der Geschwister erben nach Stämmen den Erbteil des vorverstorbenen Geschwisterteils.

 

Rz. 7

Zu den Erben der dritten Ordnung gehören die weiteren Vorfahren, von denen jeweils diejenigen berufen sind, die dem nächsten Verwandtschaftsgrad angehören. Hier erben Angehörige der väterlichen und mütterlichen Linie jeweils gemeinsam die Hälfte, erben innerhalb derselben Linie aber zu gleichen Teilen. In vierter und letzter Ordnung erben schließlich alle Verwandten des Erblassers bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad zu gleichen Teilen – wobei freilich die Angehörigen des näheren Verwandtschaftsgrades alle Angehörigen des höheren Grades ausschließen.

 

Rz. 8

Der überlebende Ehegatte erbt – seit der Reform des Erbrechts aus dem Jahre 1989 – mit Abkömmlingen des Erblassers zu einem Kindeserbteil (Sect. 44 (a) Wills and Succession Law). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erbt der Ehegatte neben den Vorfahren und deren Abkömmlingen bis zum dritten Verwandtschaftsgrad (also den Erben der zweiten und der dritten Ordnung) die Hälfte des Nachlasses. Sind nur Angehörige im vierten Verwandtschaftsgrad vorhanden, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf drei Viertel des Nachlasses. Den gesamten Nachlass erhält der Ehegatte, wenn auch Erben im vierten Verwandtschaftsgrad nicht vorhanden sind.

[6] Entscheidung des Supreme Court in Malachtou v. Armefti [1987] 1 CLR 207.

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