Rz. 9
Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerkennen. Die Zeugen müssen anschließend das Testament in Gegenwart des Testators und aller anderen Zeugen unter Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben. Die Rechtsprechung auf Zypern achtet auf eine genaue Einhaltung dieser Regelungen. Jeder Verstoß gegen die Regelungen – z.B. wenn keiner der Zeugen das Testament in Gegenwart eines anderen Zeugen unterzeichnet hat oder das Testament von den Zeugen erst nach Errichtung unterschrieben wurde – führt zur Nichtigkeit des Testaments.
Rz. 10
Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.
Rz. 11
Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Testator muss voll geschäftsfähig sein (to be of sound mind, memory and understanding, Sect. 22 Wills and Succession Law).
Rz. 12
Im Testament kann der Erblasser Vermächtnisse aussetzen und einen Testamentsvollstrecker (executor) ernennen.
Rz. 13
Nach zypriotischem Recht wird ein Testament nicht nur durch Widerrufstestament, durch ein widersprechendes Testament oder durch Vernichtung des Testaments durch den Erblasser in Widerrufsabsicht aufgehoben. Vielmehr führt auch die Heirat des Testators oder die Geburt von Kindern nach Errichtung eines Testaments dazu, dass das Testament als widerrufen gilt, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt des Testaments ergibt, das der Testator bei Testamentserrichtung die Heirat bzw. die Geburt eines Kindes bereits in Betracht gezogen hat.
Durch Urteil vom 18.2.2016 hat der zypriotische Supreme Court entschieden, dass ein zwischen Eheleuten gemeinschaftlich errichtetes Testaments (joint will) wirksam ist. Soweit das Testament gegenseitige Verfügungen enthält (mutual will), sind diese bindend und können nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten widerrufen werden.
Rz. 14
Besondere Möglichkeiten gestattet auch in Zypern die Errichtung eines trust. Dieser kann sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen errichtet werden. Errichtet der Erblasser den trust bereits unter Lebenden (inter vivos trust), so kann er das Nachlassverfahren vermeiden. Das ist auch für deutsche Erblasser insbesondere dann attraktiv, wenn er auf Zypern nicht seinen Lebensmittelpunkt, sondern lediglich Vermögen (Ferienimmobilie, Geschäftsvermögen, Geldanlagen) hat.