Hat eine Anwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflicht, gilt diese nicht als Arbeitslohn
Laut Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet (§ 59j BRAO).
RA-GmbH war alleinige Versicherungsnehmerin
Eine RA-GmbH schloss als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab.
- Versichert war das Risiko der weltweiten Tätigkeit der GmbH als selbständig zugelassene RA-GmbH.
- Die Versicherung umfasste Schäden, die durch die GmbH selbst oder durch eine Person verursacht wurden, für die sie nach § 278 BGB (gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen) oder § 831 BGB (Verrichtungsgehilfen) einzustehen hatte.
Zudem unterhielt jeder angestellte Anwalt der GmbH die für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung mit der Mindestversicherungssumme (51 BRAO).
GmbH zahlte alle Versicherungsbeiträge, Lohnsteuer führte sie nur für persönliche Versicherungen ab
Die GmbH hatte die Versicherungsbeiträge für diese persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen übernommen und der LSt unterworfen.
Die Beiträge für die eigene Haftpflichtversicherung hatte die GmbH dagegen nicht lohnversteuert.
Finanzamt wollte alle Versicherungsbeiträge der Lohnsteuer unterwerfen
Das FA vertrat die Auffassung, nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung der angestellten Anwälte, sondern auch die Beiträge der GmbH zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung als RA-GmbH seien zumindest im Umfang einer "Grunddeckung" der LSt zu unterwerfen.
Das FG war anderer Meinung und gab der gegen den entsprechenden Haftungsbescheid erhobenen Klage mit der Begründung statt, wegen des ganz überwiegenden eigenen Interesses der GmbH an der Zahlung der Beiträge handele es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dient ganz überwiegend eigenen Interessen der GmbH
Der Arbeitgeber erbringt
- keine durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste zu Lohn führende Zuwendungen,
- wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird,
- nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht
- und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen.
Andere Zielsetzungen als die Entlohnung verfolgt
Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung verfolgt.
Hiervon ausgehend führt - entgegen der Auffassung des FA - der Erwerb des eigenen Versicherungsschutzes durch die GmbH als Arbeitgeberin nicht zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil der bei der GmbH angestellten Anwälte. Die von der GmbH abgeschlossene Versicherung diente ihrem (der GmbH) eigenen Versicherungsschutz. Diese Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit. Sie erfasst keine Haftpflichtansprüche gegen die bei der GmbH angestellten Anwälte. Daher wandte die GmbH damit ihren Arbeitnehmern keinen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.
Übernahme der Beiträge für Berufshaftpflicht angestellter Anwälte
Anders ist es bei der Übernahme der Versicherungsbeiträge für die eigene Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Anwälte. Diesen Vorteil hat die RA-GmbH zutreffend der LSt unterworfen. Denn insoweit wendet die GmbH ihren Arbeitnehmern einen lohnsteuerlich erheblichen Vorteil zu, weil der angestellte Anwalt zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist.
- Ein geldwerter Vorteil aus der Versicherung der GmbH folgt auch nicht daraus, dass die angestellten Anwälte ihre eigene Haftpflichtversicherung nur mit den Mindestversicherungssummen abgeschlossen haben.
- Damit haben sie ihren Verpflichtungen nach der BRAO entsprochen. Die davon abweichende Höhe des Mindestversicherungsschutzes bei der GmbH begründet keinen zu erfassenden Vorteil.
- Ein entsprechender Vorteil lässt sich auch nicht damit begründen, dass im Fall einer als GbR tätigen Anwaltssozietät ein vergleichbarer Versicherungsschutz nur zu erheblich höheren Versicherungsbeiträgen zu erhalten wäre.
- Denn den höheren Versicherungsbeiträgen eines angestellten Briefkopfanwalts einer Sozietät steht auch der eigene Versicherungsschutz für die persönliche Haftung in von den anderen Sozien verursachten Schadensfällen gegenüber.
BFH, Urteil v. 19.11.2015, VI R 74/14, veröffentlicht am 10.2.2016
Hinweis:
Mit dem gleichen Ergebnis hat der BFH in einem Parallelfall zur Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses entschieden (BFH v. 19.11.2015, VI R 47/14).
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte ist kein Arbeitslohn. Denn sie ist keine Gegenleistung für die Beschäftigung. Dass die angestellten Ärzte keine eigene Haftpflichtversicherung abschließen müssen, stellt sich als bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung des Krankenhauses dar.
- Der Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes wird insbesondere darin gesehen, dem Versicherungsnehmer einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren.
- Denn nur dann kann erreicht werden, dass die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abgewälzt werden.
- Außerdem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Unternehmer häufig nicht oder nur beschränkt.
- Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus der Berufstätigkeit können sie Freistellung vom Unternehmer verlangen.
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl. Im Vordergrund steht damit nicht die Zuwendung lohnsteuerrechtlicher Vorteile, sondern die Absicherung unternehmerischer Betätigung durch entsprechende versicherungsrechtliche Regelungen.
Vgl. zu dem Thema auch:
BGH baut die Anwaltshaftung kontinuierlich aus
Vorsicht bei gefahrenträchtigen Mandaten und in typischen Haftungssituationen
Berufshaftpflicht in der Anwaltskanzlei - unverzichtbar und ein Thema mit Haken und Ösen
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.187
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
9081
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
871
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
741
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5302
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
442
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
394
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
385
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
3621
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
312
-
Anhebung der Anwaltshonorare noch vor der Bundestagswahl?
19.12.2024
-
Keine Eheschließung per Videokonferenz
08.12.2024
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024