Fachanwaltstitel lässt sich während einer Phase ohne Anwaltszulassung "konservieren"
Laut BGH darf ein Rechtsanwalt, der seine Zulassung zurück gibt oder seine Zulassung durch Widerruf der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliert, den zuvor erworbenen Fachanwaltstitel behalten und bei erneuter Zulassung auch wieder führen. Voraussetzung: Er muss zwischen Ende und Neubeginn der Zulassung die notwendige Fachanwalts-Fortbildung durchgeführt hat.
Fachanwaltstitel während der zulassungsfreien Zeit nicht verloren
Gelingt es dem zunächst im Vermögensfall befindlichen Fachanwalt, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und kann er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt treffenden Fortbildungsverpflichtung nachweisen, ist er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt befugt, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen. Dies entschied der BGH in einem Fall, in dem dies dem Anwalt eben nicht gelang.
Hauptsache für erledigt erklärt
Bei dem Kläger handelte es sich um den Inhaber des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrief die später beklagte Rechtsanwaltskammer die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 18. November 2013. Zur Begründung verwies sie auf den Vermögensverfall des Klägers. Die von dem Kläger dagegen eingereichte Klage gegen den anschließend erlassenen Widerrufsbescheid, wurde von dem zuständigen Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Trotzdem hat das Gericht entschieden, dass der Fachanwaltstitel konserviert worden wäre.
Keine Rechtsgrundlage für Verlust des Fachanwaltstitels
Der BGH entschied:
Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43c Abs. 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat ...
Wenn es dem Kläger gelungen wäre, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt bisher ohnehin treffenden Fortbildungsverpflichtung nachgewiesen hätte, wäre er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt daher befugt gewesen, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen.
(BGH, Beschluss v. 24.2.2015, AnwZ (Brfg) 32/14).
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.221
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
1.1091
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
867
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
736
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5372
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
4381
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
399
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
397
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
391
-
Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
346
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024
-
Anwaltliche Fristenkontrolle im Homeoffice
30.09.2024
-
Sind „Gaming Accounts“ vererbbar?
29.09.2024