Mögen sie auch optisch noch so süß wirken, Minischweine dürfen nach einer Entscheidung des OVG Koblenz nicht im allgemeinen Wohngebiet gehalten werden.
Minipigs-Gehege im eigenen Garten
Ein Ehepaar im rheinland-pfälzischen Haßloch – laut Eigenwerbung das größte gewachsene Einzeldorf in Deutschland – hatte sich 2 Minipigs angeschafft. Diese hielt das Paar in dem zu ihrem Wohnhaus gehörenden, in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Garten. Der Raum für die Schweine wurde von dem Ehepaar mit einem kleinen Holzverschlag und einer Umzäunung versehen, so dass die Minischweine nicht ausbrechen konnten.
Nachbarn rügten Geräusch- und Geruchsbelästigungen
Einige Nachbarn fühlten sich durch die von den Tieren ausgehenden Gerüche, dem verursachten Dreck und nicht zuletzt durch die ständigen, nicht zu überhörenden Grunzlaute belästigt und ersuchten den Landkreis um Hilfe. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde verpflichtete die Schweinehalter, sowohl die Schweine als auch die Hütte und das Gehege von ihrem Grundstück zu entfernen.
Minipigs als Therapietiere für behinderte Tochter
Gegen diese Verfügung legte das betroffene Ehepaar zunächst erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem VG. Die Kläger verwiesen darauf, dass es sich bei den gehaltenen Minipigs um keine Hausschweine und damit nicht um Nutztiere, sondern um Kleintiere handle. Die Minipigs seien Hunden und Katzen vergleichbar und dürften auch im allgemeinen Wohngebiet gehalten werden. Darüber hinaus handle es sich um Therapietiere für ihre behinderte Tochter. Die Haltung der Minischweine habe einen positiven Einfluss auf deren Entwicklung und sei medizinisch indiziert.
Minipigs sind „keine Kleintiere im Handtaschenformat“
Die Argumentation des Paares verfing weder vor dem VG noch zweitinstanzlich OVG. Die Gerichte verwiesen auf § 14 der rheinland-pfälzischen BauNVO. Hiernach sei unter gewissen Bedingungen das Halten von Kleintieren im untergeordneten Nebenanlagen in allgemeinen Wohngebieten erlaubt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien Minipigs trotz ihrer putzigen Optik aber nicht als Kleintiere im Sinne der BauNVO einzuordnen. Die von den Klägern gehaltenen Minischweine wiesen bereits ein Lebendgewicht von ca. 70 kg auf, das sich unter bestimmten Umständen noch auf bis zu 150 kg erhöhen könne. Dies sei immerhin das Doppelte des Normalgewichts eines ausgewachsenen Hängebauchschweins. Von Kleintieren im Handtaschenformat könne daher keine Rede sein.
Minipigs können in vorwiegend dörflich geprägten Gebieten erlaubt sein
Das OVG konzedierte dem klagenden Ehepaar, dass im Einzelfall die Beurteilung anders ausfallen könne, wenn im konkreten Wohngebiet in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien. Die Haltung von Eseln, Ziegen oder Schweinen in gesonderten Ställen sei in einer gewachsenen Dorfgemeinschaft wie Haßloch zwar in bestimmten Gebieten nicht per se ausgeschlossen, erlaubt sei diese aber nur, wenn das konkret betroffene Wohngebiet von solchen Haltungsformen geprägt oder zumindest mitgeprägt werde. Dies sei in dem hier maßgeblichen Wohngebiet aber gerade nicht der Fall.
Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn verbietet Schweinehaltung
Das OVG betonte in seiner Entscheidung den grundsätzlich bestehenden Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Auch in einer dörflich geprägten Umgebung sei nach heutigen Maßstäben die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr üblich. Die von den Klägern angegriffenen Untersagungsverfügungen des Landkreises seien daher rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
OVG verweist auf Haltungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung
Schließlich wies der OVG-Senat ausdrücklich darauf hin, dass dem Ehepaar das Halten der Minischweine nicht grundsätzlich, sondern nur auf ihrem, für die Haltung von Schweinen ungeeigneten Grundstück, untersagt werde. In Haßloch und Umgebung existiere noch eine Vielzahl von sehr dörflich und von Tierhaltung geprägten Gebieten, in denen eine Haltung der Minipigs als Therapietiere für die Tochter der Kläger als möglich und zulässig erscheine.
(OVG Koblenz, Beschluss v. 5.2.2025, 8 A 11067/24).