Gesetzentwurf zu Legal Tech, Erfolgshonorare für Rechtsanwälte

Die FDP hat vorgeschlagen, den wachsende Markt der Legal Techs gesetzlich zu regeln. In der Praxis längst etablierte, rechtlich aber äußerst umstrittene automatisierte Rechtsberatung im Netz soll ausdrücklich gestattet sein. Ergänzend wird Liberalisierung der Honorarregeln für Anwälte gefordert. Die BRAK ist skeptisch gegenüber einer Öffnung des RDG.

Wahrscheinlich verstoßen nicht wenige Legal-Tech-Angebote im Netz gegen geltendes Recht. Die meisten Rechte-Dienstleister im Netz besitzen lediglich die Erlaubnis zur Durchführung von Inkasso- Verfahren.

  • Nun soll der Gesetzgeber für Klarheit sorgen.
  • Deshalb hat die FDP einen Anstoß für einen Neuregelung gegeben,
  • die Legal Tech in das Rechtsdienstleistunggesetz integriert,
  • zugleich aber Rechtsanwalt den Spielraum gibt, Erfolgshonorare zu vereinbaren.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die automatisierte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im RDG zu erlauben.

Bundesrechtsanwaltskammer sieht Legal Tech-Gesetzentwurf kritisch

Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer geht Legal Tech nicht ohne anwaltliche Beteiligung, denn nur so sei unabhängige und freie Beratung sichergestellt. Die BRAK stehe Legal Tech grundsätzlich positiv gegenüber. Doch Legal Tech dürfe nicht ohne anwaltliche Beteiligung und Beratung zum Einsatz kommen.

Laut BRAK kommt die umfassende Befugnis zu Rechtsberatungen nur Rechtsanwälten zu, denn nur sie unterliegen schließlich dem anwaltlichen Berufsrecht, das besondere Schutzpflichten gegenüber dem Rechtsuchenden vorgibt. 

„Sich im Bereich von Rechtsdienstleistungen allein auf Algorithmen zu verlassen scheint uns im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg zu sein.“

Rechtsdienstleistungsgesetz und die Flucht in die Inkasso-Lizenz

Die das Gesetzgebungsverfahren anstoßende FDP will Grauzonen beheben und spricht von einer "Flucht in die Inkasso-Lizenz", die es den Rechtedienstleistern erlaube, unmittelbar im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit erforderliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, § 5 Abs. 1 RDG.

  • Es wird kritisiert, dass von den Inkassodienstleistern keinerlei Sachkundenachweise verlangt würden,
  • obwohl die entsprechenden Dienstleister inzwischen auf den verschiedensten Rechtsgebieten
  • wie zum Beispiel im Kauf-, Miet- oder Reiserecht munter ihre Beratungsleistungen erbrächten.
  • Die bloße Inkasso-Lizenz passe für diese Tätigkeiten nicht.

Legal Techs werben auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten

Tatsächlich sind die automatisierten Rechtedienstleister inzwischen auf den unterschiedlichsten Rechtsgebieten unterwegs.

  • LexFox („wenigermiete.de“) bewirbt Verbraucher mit dem Slogan, die Mietpreisbremse zu ziehen.
  • „Flightright.de“ verspricht Entschädigungen für Flugverspätungen mit einer Erfolgsquote von 99 % durchzusetzen.
  • Der Rechtedienstleister „Myright“ vertritt Diesel-Käufer gegenüber VW und lässt sich von seinen Kunden mögliche Regressforderungen abtreten.
  • Inzwischen vertritt auch die von „Myright“ eingeschaltete US-Kanzlei Hausfeld eine ganze Reihe von VW-Diesel-Kunden gegen den deutschen Autohersteller VW.

Der Kunde zahlt nur bei Erfolg

Die Honorierung ist bei den Rechtedienstleistern in der Regel so gestaltet, dass der Rechtedienstleister von den erwirkten geldwerten Vorteilen des Kunden einen Teil als Provision einbehält. Der Kunde geht mit der Beauftragung also kein Risiko ein, er zahlt nur bei Erfolg.

Legal Techs bewegen sich  rechtlich in einer Grauzone

In mehreren Gutachten sind Berufsrechtler inzwischen zu dem Ergebnis gekommen, dass die meisten Geschäftsmodelle der Legal Techs rechtswidrig sind und gegen die Vorschriften des RDG verstoßen.

  • Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 
  • Nach dem RDG ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur bei ausdrücklicher Gestattung erlaubt, also beispielsweise Rechtsanwälten oder Inkassounternehmen.
  • Rechtsanwälte dürfen in der Regel aber keine Erfolgshonorare vereinbaren
  • Die Provision bei den Legal Techs ist aber fast immer ein solches Erfolgshonorar. 

Anwälte fühlen sich durch diese Praxis benachteiligt.

Rechtliche Beurteilung durch den BGH steht noch aus

Das Geschäftsmodell von „wenigermiete.de“ ist von verschiedenen Gerichten bereits sehr unterschiedlich beurteilt worden. So hat das LG Berlin diese Rechtsdienstleistung als nach dem RDG unzulässig bewertet (LG Berlin Beschluss v. 26.7.2018, 67 S 157/18). Im Juni wird eine Entscheidung des BGH über das Geschäftsmodell erwartet (BGH, VIII ZR 275/15).

Legal Tech rechtlich etablieren und Verbraucherschutz sicherstellen

Die FDP möchte die Rechtsunsicherheit u.a. durch Änderungen im BGB, in der BRAO sowie im RDG beseitigen.

  • Die automatisierte Rechtsberatung selbst soll durch ihre Normierung unterstützt werden,
  • da sie Verbrauchern besonders in Fällen mit geringen Gegenstandswerten erhebliche Vorteile brächte.
  • Durch flankierende Maßnahmen soll eine verbraucherfreundliche automatisierte Rechtsberatung zusätzlich abgesichert werden,
  • etwa durch das Verbot der von Unternehmen häufig verwendeten AGB-Regelung, wonach dem Verbraucher die Abtretung möglicher Forderungen an Dritte untersagt wird (Änderung von § 309 BGB).

Auch Rechtsanwälte sollen profitieren

Rechtsanwälte sollen nach den FDP-Plänen grundsätzlich im Wettbewerb mit Legal Techs nicht weiter benachteiligt werden. Insbesondere soll Anwälten erlaubt werden, in Standardstreitigkeiten (unterhalb eines bestimmten Streitwertes?) ebenfalls gegen Erfolgshonorar tätig zu werden.

Anwälten sollen insgesamt aus Wettbewerbsgründen die gleichen rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt werden wie den Legal Techs.

Automatisierte Rechtsdienstleistungen als weitere Form der Rechtsdienstleistung

Automatisierte Rechtsdienstleistungen sollen als weitere Form der Rechtsdienstleistung in § 10 RDG aufgenommen werden. Die Qualität der Rechtsdienstleistungen soll 

  • durch das Erfordernis besonderer Sachkundenachweise gesichert werden.
  • Außerdem sollen die Rechte-Dienstleister verpflichtet werden, ihre Vertragspartner über die Risiken der automatisierten Beratung
  • und über das besondere Risiko von Algorithmen aufzuklären.

Bedenken und Echo der anderen Parteien und der Anwaltschaft

Die im Bundestag vertretenen Parteien reagierten auf die Pläne der FDP bisher unterschiedlich. Lediglich in den Fällen, in denen bei massenhaft gleich gelagerten Sachverhalten wegen eher geringer Geldforderungen Verbraucher grundsätzlich die Kosten für einen Rechtsanwalt scheuen („Unmet-Legal-Needs“), wird die gesetzliche Regelung von Erfolgshonoraren für die Beauftragung von Anwälten oder Legal Techs auch von den anderen Parteien teilweise befürwortet. Im übrigen bestehen gegen den Entwurf noch erhebliche Bedenken.

  • So sei die Haftungsproblematik bei Legal Techs bisher in keiner Weise gelöst.
  • Wer steht für Beratungsfehler ein, wenn Algorithmen die Rechtsberatung übernehmen?

Der Deutsche Anwaltsverein gibt sich bisher äußerst zurückhaltend. Einige Anwaltsvertreter sehen keinen Regelungsbedarf für Legal-Tech-Angebote im RDG.

Die FDP will ihren Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause im Bundestag einbringen. Mit ihrem Vorhaben hat die Partei zumindest die notwendige Debatte zu Legal-Tech angestoßen, beendet ist sie noch bei weitem nicht. Spannend dürfte es im Juni werden, wenn der BGH über das Geschäftsmodell entscheidet.



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