Mehrmals unterbliebene Fortbildung kann ein Fachanwalt nicht nachholen
In dem Urteilsfall entzog die zuständige Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht", nachdem der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilgenommen hatte. Weil der Anwalt damit nicht einverstanden war, zog er vor Gericht – ohne Erfolg. Denn sowohl der Anwaltsgerichtshof Celle wie auch der BGH hielten den Widerruf für rechtmäßig und wiesen die Klage ab.
Mindestens 10 Stunden Fortbildung pro Jahr
Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels ist danach gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig gewesen, da der Anwalt in drei aufeinander folgenden Jahren an keine Weiterbildungen teilgenommen hatte.
- Nach § 15 FAO muss ein Fachanwalt jährlich auf seinem Fachgebiet entweder wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
- Die Gesamtdauer der Fortbildung muss mindestens 10 Stunden betragen.
- Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit der Verleihung eines Fachanwaltstitels eine besondere Qualifikation verbunden wird.
- Diese Qualifikation muss durch ständige fortlaufende Fortbildung sichergestellt werden, betonte das Gericht.
Einmaliges Versäumnis reicht nicht
In der Entscheidung gaben die Karlsruher Richter gleichzeitig Entwarnung: Der einmalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht rechtfertigt noch keinen Widerruf der Fachanwaltszulassung. Dafürs spreche zum einen der Wortlaut des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nach dem ein Widerruf erklärt werden „kann", aber nicht muss.
Verfassungsrechte abwägen
Außerdem müssten bei der Abwägung die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit in die Waagschale geworfen werden. Obwohl eine Nachholung der Fortbildung die Verletzung der Weiterbildungspflicht rückwirkend nicht heilt, kann laut BGH etwa im Fall einer Erkrankung die einmalige Pflichtverletzung durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden.
(BGH, Beschluss v. 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13).
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