Unzulässige Werbung mit absolvierten Elementen der Fachanwalt-Ausbildung


Unzulässige Werbung mit Elementen der Fachanwalt-Ausbildung

Klappern gehört zum Handwerk, kann aber auch manchmal in's Auge gehen. Auf der Kanzlei-Website beißt sich der Hinweis "…erfolgreicher Abschluss des theoretischen Prüfungsteils zur Verleihung des Titels zum Fachanwalt für Steuerrecht" mit dem § 43b der BRAO, wenn der Erwerb des Fachanwaltstitels nicht angesteuert wird. So sieht es zumindest das Anwaltsgericht Köln.

Ein ehrgeiziger und fleißiger Anwalt führte auf der Website seiner Kanzlei unter seinem Foto seinen Namen, seine Berufsbezeichnung sowie die drei ihm verliehenen Fachanwaltstitel für Insolvenzrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Strafrecht.

Genug ist nicht genug

Frei nach dem Motto, man kann nie schlank und schlau genug sein, warb er zudem  mit folgendem Text:

"…erfolgreicher Abschluss des theoretischen Prüfungsteils zur Verleihung des Titels zum Fachanwalt für Steuerrecht."

Zuvor hatte der Advokat einen Kurs zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse für den Fachanwalt für Steuerrecht besucht. Im Rahmen dieses Lehrgangs hat er Aufsichtsarbeiten gefertigt.

  • Einen Antrag zur Führung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht hat er nicht gestellt.
  • Die Rechtsanwaltskammer Köln hielt die Werbung für irreführend, weil der falsche Eindruck erweckt werde, als stehe der Anwalt unmittelbar vor der Verleihung eines weiteren Fachanwaltstitels.
  • Außerdem sei das Führen von mehr als drei Fachanwaltstiteln verboten. 

Anwalt vom Fachanwaltstitel noch weit entfernt

Nach Auffassung des Anwaltsgerichts Köln stellt diese Formulierung einen Verstoß gegen § 43b BRAO dar, da hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass sich der Betroffene einem Verfahren zur Verleihung des Titels zum Fachanwalt für Steuerrecht unterzogen hätte und in diesem den theoretischen Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen habe.

  • Zwar habe der betroffene Rechtsanwalt einen Kurs zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts besucht und dort auch Aufsichtsarbeiten absolviert.
  • Einen Antrag auf die Befugnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" habe er aber nicht gestellt.
  • Somit könne er schon mangels eines entsprechenden Antrages, ihm die Führung dieses Titels zu gestatten, keinen Prüfungsteil in einem entsprechenden Verfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Teilnahme an dem auf den Fachanwaltstitel vorbereitenden Lehrgang und die Absolvierung der dortigen Aufsichtsarbeiten sei jedoch kein theoretischer Prüfungsteil eines Verfahrens auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, sondern nur eine Möglichkeit, um die Voraussetzungen der Einleitung eines solchen Verfahrens zu schaffen.

(Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 3.2.2016, 3 AnwG 14/15 R ).