Verstöße gegen die DSGVO können von Mitbewerbern abgemahnt werden

Bei Einführung der DSGVO und den damit gestiegenen Anforderungen an ein datenschutzkonformes geschäftliches Agieren wurde eine große Abmahnwelle befürchtet. Zwar gab es diverse Abmahnungen - die befürchtete Welle blieb jedoch bislang aus. Das dürfte auch an Rechtsunsicherheiten liegen, so ist z .B. umstritten, ob Datenschutzvergehen von Mitbewerbern nach dem UWG abgemahnt werden dürfen. Das LG Würzburg bejahte dies nun.

Anwaltskollege mahnt wegen Datenschutzerklärung auf Kanzlei-Website ab

Da die Anwältin die Abmahnung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht akzeptierte, stellte der Konkurrent / Kollege  einen Eilantrag auf eine einstweilige Verfügung. In seinem Beschluss gab das Landgericht Würzburg diesem Antrag statt.

Das Gericht beanstandete verschiedene Mängel in der Datenschutzerklärung, so fehlten u.a.

  • Angaben zum Verantwortlichen,
  • Hinweise auf die zuständige Aufsichtsbehörde
  • und zur Erhebung und Speicherung von Daten.

Darüber hinaus bemängelten die Richter die fehlende Verschlüsselung eines angebotenen Kontaktformulars, die laut DSGVO für eine solche Datenübertragung erforderlich ist.

DSGVO-Verstöße als UWG-abmahnfähig eingestuft

Während es in diesem Fall an den grundsätzlichen Verstößen gegen die DSGVO-Vorgaben im Hinblick auf die Datenschutzerklärung ohnehin kaum einen Zweifel gegeben haben dürfte, überraschte das Landgericht Würzburg jedoch mit einer klaren Positionierung in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit derartiger Verstöße nach § 3a UWG, die in dem Beschluss ausdrücklich bejaht wird.

Warum laut Gericht § 3a UWG einen DSGVO-Verstoß erfasst

Folgende Voraussetzungen müssen nach § 3a UWG erfüllt sein, damit eine Abmahnung erfolgen kann.

  • Es muss sich um einen Verstoß gegen Regeln handeln, die „dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“,
  • und darüber hinaus muss ein Verstoß die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern „spürbar“ beeinträchtigen.

Beide Voraussetzungen sahen die Richter in ihrem Beschluss als erfüllt an.

In der Begründung verweist das LG Würzburg dabei allerdings lediglich auf zwei ältere Urteile des OLG Hamburg und des OLG Köln, neue Argumente oder Begründungen wurden nicht vorgetragen.

( LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, 11 O 1741/18 UWG)

Ob die Abgemahnte gegen den Beschluss in diesem Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung erfolgte, Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht bekannt. Es ist auch gut möglich, dass sich demnächst weitere Gerichte mit dieser Problematik befassen werden, da der Antragsteller noch weitere Abmahnungen an andere Kanzleien versendet haben soll.

Konsequenzen für die Praxis:

Zunächst einmal dürfte der Beschluss primär für weitere Verunsicherung im Hinblick auf die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen mit sich bringen und eventuell Abmahn-Anwälte ermutigen.

In jedem Fall sollten potenziell Betroffene daher zumindest grundlegende Regeln wie die Bereitstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung beachten, um Serien-Abmahnern keine einfache Angriffsfläche zu bieten. Speziell für die Datenschutzerklärung sind zudem etliche Muster und Generatoren einfach im Web zu finden, sodass sich zumindest diese Vorgaben auch ohne großen Aufwand umsetzen lassen.

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