Studienplatzklage - ein möglicher, aber steiniger Weg
Ist der Ablehnungsbescheid erst einmal da, so ist die Enttäuschung oft riesig. Der Verlauf der gesamten Lebensplanung hängt davon ab, ob der gehegte Berufswunsch in Erfüllung geht oder ob der Weg für immer versperrt ist. Eine gerichtliche Klage ist dann oft das letzte verfügbare Mittel, um zum gewünschten Erfolg zu kommen. Dieser Weg kann aber sehr steinig sein, häufig führt er nicht zum Ziel. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig Gedanken über die Möglichkeiten einer gerichtlichen Klage, deren Kosten und deren Erfolgsaussichten zu machen. Manchmal können die richtigen Dispositionen im Vorfeld die Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg vor Gericht erhöhen.
Wichtig: Keine Formfehler
Im Fall des Falles führt der Weg zum Verwaltungsgericht. Hierbei sind zunächst die formellen Voraussetzungen zur beachten. Wichtig ist, dass die eigene Bewerbung keinerlei Formfehler enthält. So müssen die Antragsunterlagen
- fristgerecht
- und vollständig
eingereicht sein. Andernfalls sind die Chancen von vorneherein schlecht.
Ablehnungen über „hochschulstart.de“ sind kaum angreifbar
Hat man sich um einen Studienplatz über ein Verfahren bei „hochschulstart.de“ beworben, ist zu bedenken, dass das dortige Verfahren inzwischen dermaßen präzise an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angepasst ist, dass bei einer Versagung des Studienplatzes praktisch keine realistische Chance besteht, den Studienplatz gerichtlich einzuklagen.
Ausweg: Außerkapazitäre Vergabe
Aus diesem Grunde sollte man schon im Vorfeld der Bewerbung um einen Studienplatz die Weichen richtig stellen. Die Chancen einer Klage erhöhen sich signifikant, wenn ein Studienplatz direkt bei einer Hochschule im Rahmen der außerkapazitären Vergabe beantragt wird. Die Ablehnung eines solchen Antrages lässt sich gerichtlich wesentlich besser überprüfen als die Ablehnung durch „hochschulstart.de“.
Landesspezifische Fristen beachten
Die Anträge auf außerkapazitäre Vergabe müssen frühzeitig gestellt werden, häufig bis zum 15. Juli für das folgende Wintersemester und bis zum 15. Januar für das folgende Sommersemester, beispielsweise nach § 24 VergabeVO BW. In den einzelnen Bundesländern sind die Fristen unterschiedlich geregelt.
Erster Schritt: Eilantrag
Erhält der Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz einen Ablehnungsbescheid, so reicht er - in einigen Bundesländern nach Durchführung eines vorgeschalteten Widerspruchverfahrens - einen Eilantrag beim zuständigen VG auf Zuweisung eines Studienplatzes ein, der sinnvoller Weise mit der Hauptsacheklage zu verbinden ist. Das VG fordert die Hochschule dann zur Vorlage ihrer Kapazitätsberechnungen auf, deren Richtigkeit und Plausibilität der gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Zuständig sind die Verwaltungsgerichte
Eilantrag und Klage richten sich dann gegen die Richtigkeit der Kapazitätsberechnung der jeweiligen Hochschule.
- Rechtlich ist der Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes auf Art. 12 GG zu stützen, der jedem Bundesbürger die freie Berufswahl garantiert und damit auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte schützt (BVerwG, Urteil v. 23.10.1996, 6 C 1.94).
- In rechtlich zulässiger Weise eingeschränkt wird die freie Wahl des Studienplatzes durch Vergabeverordnungen der Länder (BVerwG, Urteil v. 23.3.2011, 6 CN 3.10).
- Eine Hochschule muss nur so viele Studenten ausbilden, wie sie im jeweiligen Fach aufnehmen kann (§ 24 VergabeVO BW).
- Sie ist umgekehrt aber verpflichtet, die bestehenden Kapazitäten voll auszunutzen.
Hinweis: Der Bewerber kann sämtliche Hochschulen verklagen, bei denen er einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Durch mehrere gleichzeitige Klageverfahren kann der Bewerber also seine Chancen erhöhen, es erhöhen sich allerdings auch die Kosten.
Hochschule ist zur Begründung der Ablehnung gezwungen
Nach Aufforderung durch das VG muss die Hochschule darlegen und begründen, dass und weshalb sie tatsächlich keine Kapazitäten für eine Aufnahme des Bewerbers mehr hat.
- Die Hochschule muss beweisen, dass sie ihre vorhandenen Kapazitäten vollständig ausgenutzt hat.
- Sie muss auch nachweisen, dass im Nachrückverfahren alle zur Verfügung stehenden Plätze vergeben wurden.
- Des weiteren ist es immer möglich - und gar nicht so selten -, dass Bewerber in einem späten Stadium die Inanspruchnahme des Studienplatzes abgesagt haben
- oder zum Studiengang nicht erschienen sind.
- Zu all diesen Fragen muss die Hochschule im Fall einer Ablehnung Angaben machen und darauf sollte der Bewerber auch bestehen.
- Finden sich in der Begründung der Hochschule - was nicht ganz selten ist - Fehler oder Begründungsmängel, so steigen die Chancen auf Erfolg der Klage.
- Reichen mehr Bewerber Zulassungsklage ein als Plätze tatsächlich noch vorhanden sind, so entscheidet das Los.
Hinweis: Manche Unis scheuen die Überprüfung ihrer Kapazitätsberechnungen durch die Verwaltungsgerichte und bieten aus diesem Grund auch schon mal einen Studienplatz im Rahmen eines Vergleichsabschlusses an.
Kosten einer Studienplatzklage können stark differieren
Ganz billig ist eine Studienplatzklage nicht. Über die Kosten sollte man sich im Klaren sein. In Deutschland existieren einige für solche Zulassungsverfahren spezialisierte Anwaltskanzleien. Die geforderten Anwaltskosten variieren erheblich.
- Einige wenige Rechtsanwälte bieten an, ein Gerichtsverfahren gegen ein zuvor vereinbartes Erfolgshonorar anzustrengen, was bei finanziell schwachen Bewerbern rechtlich zulässig sein kann.
- Im Fall des Unterliegens sind die eigenen Anwaltskosten, die Verfahrenskosten bei Gericht und möglicherweise auch die Kosten der Einschaltung eines Anwalts durch die verklagte Hochschule aufzubringen. Die Kosten können in diesem Fall zwischen 500 und 1.000 Euro, aber auch mehr betragen.
- Mit wenigen Ausnahmen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Studienplatzklage nicht.
- Die Gewährung möglicher Verfahrenskostenhilfe scheitert häufig an mangelnden Erfolgsaussichten.
Frustrierende Erfolgsquote
Zur Erfolgsquote solcher Klagen existieren keine Statistiken, es existieren aber Vermutungen, dass die Erfolgsquote – abhängig auch vom betroffenen Studiengang – insgesamt allenfalls bei ca. 3 % liegt. Die Mehrzahl der Klagen wird – auch in den höheren Instanzen - abgewiesen (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 5.2.2015, NC 9 S 1499/14). Viel mehr als eine vage Hoffnung bietet die Studienplatzklage also in der Regel nicht. Für spezialisierte Anwaltskanzleien ist die Hoffnung auf Erfüllung des Berufswunschs inzwischen ein lukratives Geschäftsfeld.
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